All official European Union website addresses are in the europa.eu domain.
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Laut Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind:
In bestimmten, in den Verträgen definierten Fällen können Gesetzgebungsakte Gesetze umfassen, die:
Laut Artikel 297 AEUV müssen Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, von den Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rats unterzeichnet werden. Diejenigen, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, müssen vom Präsidenten des relevanten Organs unterzeichnet werden.
Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls, wenn kein Datum festgelegt wurde, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SIEHE AUCH