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Document 32005D0192

    2005/192/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 21. Februar 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    ABl. L 63 vom 10/03/2005, p. 21–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352M vom 31/12/2008, p. 112–113 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/192/oj

    Related international agreement

    10.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/21


    BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2005

    über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    (2005/192/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2004/896/EG des Rates (1) am 12. Dezember 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

    (2)

    Das Protokoll wird seit dem 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

    (3)

    Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls (2) ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN

    Im Namen der Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 388 vom 29.12.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 388 vom 29.12.2004, S. 6.


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