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Document 32013D0318

2013/318/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/590/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien

ABl. L 173 vom 26/06/2013, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/318/oj

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/590/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien

(2013/318/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seiner Entscheidung 2009/590/EG (1) fest, dass in Rumänien ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 5,4 % des BIP erreicht hatte und damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der öffentliche Bruttoschuldenstand mit 13,6 % des BIP weit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP blieb. (2)

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Rumänien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2011 zu beenden („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“). Die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission, in Anerkennung dessen, dass Rumänien wirksame Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 ergriffen hatte und dass in Rumänien unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren, am 12. Februar 2010 eine überarbeitete Empfehlung an Rumänien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2012 zu beenden. Diese überarbeitete Empfehlung wurde veröffentlicht.

(4)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(5)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststelle in ihrer Prognose davon ausgehen, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(6)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Rumäniens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Im Jahr 2009 führte die Rezession, die tiefer war als erwartet, zu einem erheblichen Ausfall staatlicher Einnahmen, womit sich das gesamtstaatliche Defizit – trotz der Anstrengungen zur Senkung der Staatsausgaben – auf 9 % des BIP erhöhte. Nach dieser unerwarteten Entwicklung und der Verlängerung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr wurde das gesamtstaatliche Defizit in der Folge auf 6,8 % des BIP im Jahr 2010, 5,6 % des BIP im Jahr 2011 und 2,9 % des BIP im Jahr 2012 – und damit unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP – gesenkt. Ermöglicht wurde die Korrektur des Defizits in erster Linie durch eine strikte Begrenzung des Ausgabenwachstums, einschließlich der Lohnkosten im öffentlichen Sektor, durch ein Einfrieren der Renten und durch eine Kürzung sämtlicher Sozialleistungen außer Renten. Hinzu kamen einnahmenseitige Maßnahmen wie die Anhebung der Mehrwertsteuersätze um 5 Prozentpunkte und die Ausweitung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage. Die Haushaltsanpassung erfolgte im Rahmen zweier aufeinanderfolgender wirtschaftlicher Anpassungsprogramme, unterstützt durch eine Zahlungsbilanzhilfe.

Im Konvergenzprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 wird ein weiterer Rückgang des Defizits auf 2,4 % des BIP im Jahr 2013 und 2,0 % des BIP im Jahr 2014 projiziert. Die Kommissionsdienststellen erwarten in ihrer Frühjahrsprognose 2013 unter Annahme einer unveränderten Politik einen Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,6 % des BIP im Jahr 2013 und 2,4 % des BIP im Jahr 2014, womit das Defizit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert bliebe.

In der Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen wird ein leichter Anstieg des gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands von 37,8 % des BIP im Jahr 2012 auf 38,5 % des BIP im Jahr 2014 projiziert.

(7)

Rumänien sollte sich ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, in angemessenem Tempo auf sein mittelfristiges Haushaltsziel zubewegen und dabei auch den Ausgabenrichtwert einhalten.

(8)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(9)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Rumänien korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/590/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Rumänien korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/590/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 48.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand für das Jahr 2008 wurden nach Annahme des Beschlusses 2009/590/EG auf derzeit 5,8 % des BIP bzw. 13,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 8.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


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