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Document 62011TN0245

Rechtssache T-245/11: Klage, eingereicht am 6. Mai 2011 — ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA

OJ C 194, 2.7.2011, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/20


Klage, eingereicht am 6. Mai 2011 — ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA

(Rechtssache T-245/11)

2011/C 194/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und The International Chemical Secretariat (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte gegen das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) verstoßen hat;

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) verstoßen hat;

die in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 4. März 2011 enthaltene Entscheidung, die beantragten Dokumente nicht offenzulegen, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 4. März 2011 enthaltenen Entscheidung, keinen Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die die Namen und Kontaktangaben der Registranten (Hersteller/Importeure) einer bedeutenden Anzahl von angeblich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährlichen Stoffen und der Menge enthalten, in der sie in der EU in Verkehr gebracht werden.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da der Zweitantrag der Kläger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei und dies nicht gerechtfertigt gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Art. 4 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Registranten nicht konsultiert worden seien, um zu beurteilen, ob ein geschäftliches Interesse an der Nichtverbreitung bestehe, und da keine hinreichenden Gründe angegeben worden seien, aus denen sich klar ergebe, dass die Dokumente nicht hätten verbreitet werden müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus, da den Klägern der Zugang zu den beantragten Informationen verweigert worden sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße ferner gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, da die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Verbreitung und eines etwaigen Bezugs der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt eng ausgelegt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da nicht dargetan worden sei, dass die Verbreitung der beantragten Dokumente den Entscheidungsprozess der ECHA ernstlich beeinträchtigen würde, und auch gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich desselben Rechtsakts, da das Vorliegen eines die Nichtverbreitung rechtfertigenden geschäftlichen Interesses nicht dargetan worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da nicht geprüft worden sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, und die entsprechende Verweigerung nicht detailliert begründet worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006 L 264, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2006 L 145, S. 43).


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