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Document 62008CA0111

    Rechtssache C-111/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — SCT Industri AB i likvidation/Alpenblume AB (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Geltungsbereich — Konkurse)

    ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/8


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — SCT Industri AB i likvidation/Alpenblume AB

    (Rechtssache C-111/08) (1)

    (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse)

    2009/C 205/12

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta domstol

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SCT Industri AB i likvidation

    Beklagte: Alpenblume AB

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats A, mit dem der Konkursverwalter eines in einem Mitgliedstaat B betriebenen Konkursverfahrens für unzuständig erklärt wird, die im Mitgliedstaat A belegenen Vermögensgegenstände der in Konkurs gefallenen Gesellschaft zu veräußern — Von der Erwerbergesellschaft erhobene Klage auf Wiedererlangung der von ihr im Rahmen des Konkursverfahrens erworbenen Gesellschaftsanteile, die die veräußernde Gesellschaft gemäß dem die Veräußerung für unwirksam erklärenden Urteil wieder übernommen hat

    Tenor

    Die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie eine Entscheidung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat A über die Eintragung als Inhaber von Anteilen einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft erfasst, wonach die Übertragung dieser Anteile deshalb als unwirksam betrachtet werden muss, weil das Gericht des Mitgliedstaats A die Befugnisse eines Konkursverwalters eines Mitgliedstaats B im Rahmen eines im Mitgliedstaat B durchgeführten und beendeten Konkursverfahrens nicht anerkennt.


    (1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


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