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Document E2017P0002

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017 (Rechtssache E-2/17)

ABl. C 108 vom 6.4.2017, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/16


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017

(Rechtssache E-2/17)

(2017/C 108/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Maria Moustakali als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 1. Februar 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Durch die Beibehaltung i) eines Genehmigungssystems für die Einfuhr von rohen Eiern und Erzeugnissen aus rohen Eiern nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 sowie Verordnung (IS) Nr. 448/2012 Artikel 3 Buchstabe e und 4; ii) eines Genehmigungssystems für die Einfuhr von nicht pasteurisierter Milch und verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch sowie zusätzlicher Anforderungen nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 und Verordnung (IS) Nr. 448/2012, Artikel 3 Buchstabe f, 4 und 5 und eines Verbots der Vermarktung von importierten verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch nach Verordnung (IS) Nr. 104/2010, Artikel 7a; und iii) eines Verwaltungsverfahrens, das Importeure zur Abgabe einer Erklärung sowie zur Einholung einer Genehmigung für die Einfuhr behandelter Eierzeugnisse und Milchprodukte verpflichtet, wie es aus der Umsetzung der Verordnung (IS) Nr. 448/2012 hervorgeht, hat Island es versäumt, seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang I, Kapitel I, Abschnitt 1.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang I zum EWR-Abkommen angepassten Fassung, nachzukommen. Das gilt insbesondere für seine Verpflichtungen nach Artikel 5 dieser Richtlinie.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

—

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG nicht nachgekommen ist, da es i) ein Genehmigungssystem für die Einfuhr von rohen Eiern und Erzeugnissen aus rohen Eiern weiterhin aufrechterhält; ii) ein Genehmigungssystem für die Einfuhr von nicht pasteurisierter Milch und verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch sowie zusätzliche Anforderungen und ein Verbot der Vermarktung von importierten verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch weiterhin aufrechterhält; und iii) ein Verwaltungsverfahren, das Importeure zur Abgabe einer Erklärung sowie zur Einholung einer Genehmigung für die Einfuhr behandelter Eierzeugnisse und Milchprodukte verpflichtet, weiter aufrechterhält.

—

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zu veterinärrechtlichen Kontrollen auf EWR-Ebene vereinheitlicht sind. Die Richtlinie 89/662/EWG des Rates regelt veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Ihr Hauptziel besteht in der Abschaffung veterinärrechtlicher Kontrollen an den EWR-Binnengrenzen und in der gleichzeitigen Verstärkung der Kontrollen am Abgangsort. Die zuständigen Behörden des Bestimmungs-EWR-Staates dürfen die Einhaltung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften lediglich durch nichtdiskriminierende, stichprobenartige Kontrollen überprüfen.

—

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass Island durch die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zusätzliche Anforderungen stellt, die nach dem vereinheitlichten Rahmen für veterinärrechtliche Kontrollen nicht zulässig sind.

—

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache E-17/15, Ferskar kjötvörur ehf. gegen den isländischen Staat betreffend die Beschränkung der Einfuhr von rohem Fleisch nach Island, bereits deutlich gemacht, dass solche Anforderungen gegen EWR-Recht verstoßen. In den genannten isländischen Rechtsvorschriften sind für Eierzeugnisse und Milchprodukte ähnliche Beschränkungen festgelegt.


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