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Document E2011C0317(01)

    Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

    ABl. C 83 vom 17.3.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 83/8


    Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

    2011/C 83/08

    TEIL I

    Beihilfe Nr.

    AGVO 9/10/FuE ENV

    Mitgliedstaat

    Island

    Bewilligungsbehörde

    Name

    Ministerium für Industrie

    Anschrift

    Arnarhvoli

    150 Reykjavík

    ICELAND

    Webseite

    http://www.idnadarraduneyti.is/

    Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

    Allgemeine Investitionsbeihilfen gemäß Kapitel IV des Gesetzes Nr. 99/2010

    Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

    Gesetz Nr. 99/2010 über Anreize für Erstinvestitionen in Island. Veröffentlicht in Stjornartidindi unter:

    http://www.stjornartidindi.is/Advert.aspx?ID=f89074eb-cbc6-427b-bfcb-09e7487cf988

    Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

    Der vollständige Wortlaut des Gesetzes ist verfügbar unter:

    http://www.althingi.is/altext/stjt/2010.099.html

    und

    http://www.stjornartidindi.is/Advert.aspx?ID=f89074eb-cbc6-427b-bfcb-09e7487cf988

    Art der Maßnahme

    Regelung

    Ja

    Laufzeit

    Regelung

    vom 13.10.2010 bis 31.12.2013

    Zeitpunkt der Bewilligung

    Ad-hoc-Beihilfe

    entfällt

    Betroffene Wirtschaftszweige

    Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

    Alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/2010 ausgeschlossenen Unternehmen (Finanzunternehmen)

    Art der Beihilfeempfänger

    KMU

    Ja

    Großunternehmen

    Ja

    Haushalt

    Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

    Gegenwärtig keine Finanzmittel für die Regelung verfügbar — keine Angaben verfügbar

    Beihilfeinstrumente (Art. 5)

    Finanzhilfe

    Vorbehaltlich einer haushaltsmäßigen Ermächtigung

    Steuerliche Maßnahme

    Steuerliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 99/2010 möglich


    TEIL II

    Allgemeine Ziele

    Ziele

    Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

    KMU-Aufschläge in %

    KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

    (Art. 15)

    Verweis auf Artikel 13 des Gesetzes Nr. 99/2010

    10 % für mittlere Unter-nehmen

    + 10 % für kleine Unternehmen

    Umweltschutzbeihilfen

    (Art. 17-25)

    Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

    Bitte machen Sie spezielle Angaben zu der betreffenden Norm.

    35 %

    0 %

    Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, deren Umweltfreundlichkeit über einschlägige Gemeinschaftsnormen hinausgeht oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Art. 19)

    35 %

    0 %

    KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Art. 20)

    15 %

    + 10 %

    Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Art. 21)

    35 %

    0 %

    Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 22)

    35 %

    0 %

    Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 23)

    35 %

    0 %

    Beihilfen für Umweltstudien (Art. 24)

    35 %

    0 %

    Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen (Art. 25)

     

     

    Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI)

    (Art. 30-37)

    Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 31)

    Grundlagenforschung

    (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

    35 %

    0 %

    Industrielle Forschung

    (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

    35 %

    0 %

    Experimentelle Entwicklung

    (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

    25 %

    + 10 %

    Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32)

    35 %

    0 %

    Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Art. 33)

    35 %

    0 %

    Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34)

    35 %

    0 %

    Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35)

    15 %

     

    Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36)

    35 %

     

    Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37)

    35 %

    0 %

    Ausbildungsbeihilfen

    (Art. 38-39)

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

    25 %

    + 10 %

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

    35 %

    0 %


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