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Document 62022TN0582

Rechtssache T-582/22: Klage, eingereicht am 16. September 2022 — British Airways/Kommission

ABl. C 424 vom 7.11.2022, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/46


Klage, eingereicht am 16. September 2022 — British Airways/Kommission

(Rechtssache T-582/22)

(2022/C 424/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwältin A. Lyle-Smythe und Rechtsanwalt R. O’Donoghue sowie C. Thomas, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, unverzüglich den Betrag der Verzugszinsen zu zahlen, der Verzugszinsen zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 % und über den Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis zum 25. Mai 2022 in Höhe von 3 382 129,97 Euro oder, hilfsweise, zu einem Zinssatz und über einen Zeitraum entspricht, den das Gericht (gemäß dem ersten und/oder dem zweiten Klagegrund der Klägerin) für angemessen hält;

die Kommission zu verurteilen, unverzüglich Zinseszinsen auf den Betrag der Verzugszinsen von 3 382 129,97 Euro (oder einen anderen Betrag, der der Klägerin nach Auffassung des Gerichts geschuldet wird) zum EZB-Refinanzierungssatz zuzüglich 3,5 % für den Zeitraum vom 25. Mai 2022 bis zum Tag der Zahlung eines solchen Verzugszinsbetrags zu zahlen oder, hilfsweise, zu einem Satz und über einen Zeitraum, den das Gericht für angemessen hält;

weiter oder hilfsweise, den ablehnenden Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2022 für nichtig zu erklären, so dass die Kommission der Klägerin mit sofortiger Wirkung Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen hat, oder, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Untätigkeit der Kommission durch Nichtzahlung von Verzugs- und Zinseszinsen (oder jeglicher Zinsen) rechtswidrig ist, und

der Kommission die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumtente

Die Klage wird von der Klägerin auf fünf Klagegründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die Klägerin könne die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 3 382 129,97 Euro oder hilfsweise die Zahlung von Zinsen, die für einen vom Gericht festzulegenden Zeitraum und zu einem vom Gericht festzulegenden Zinssatz zu berechnen seien, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV mit der Begründung einklagen, dass die Kommission zur Zahlung dieser Zinsen verpflichtet gewesen sei, um dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-341/17 nachzukommen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang hilfsweise auf Art. 277 AEUV für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten der Klägerin aus dem Vertrag unvereinbar sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin könne des Weiteren und/oder hilfsweise diese Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV sowie nach Art. 41 Abs. 3 der Charta auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union einklagen, weil die Kommission diese Zinsen gemäß dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-341/17 hätte zahlen müssen, dies aber nicht getan habe. Für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten der Klägerin aus dem Vertrag unvereinbar sei, beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut hilfsweise auf Art. 277 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Die Klägerin könne die Zahlung von Zinseszinsen wegen der Nichtzahlung von Verzugszinsen durch die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 oder, hilfsweise, nach Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV sowie nach Art. 41 Abs. 3 der Charta einklagen. Für den Fall, dass sich die Kommission auf abgeleitetes Recht berufen wolle und dieses in einer Weise ausgelegt werde, die mit den Rechten von British Airways aus dem Vertrag unvereinbar sei, beruft sich die Klägerin erneut hilfsweise auf Art. 277 AEUV.

4.

Vierter Klagegrund: Ferner beantragt die Klägerin, soweit erforderlich, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. Juli 2022, die Zahlung von Verzugszinsen und Zinseszinsen zu verweigern, und stützt sich dabei auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und/oder den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach die EU-Organe im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Maßnahme für nichtig erklärt worden sei, Erstattung leisten müssten.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise zum vierten Klagegrund beantragt die Klägerin die Feststellung nach Art. 265 AEUV, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV und/oder den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach die EU-Organe nach einem Urteil, mit dem eine Maßnahme für nichtig erklärt worden sei, Erstattung leisten müssten, es unterlassen habe, der Klägerin Verzugs- und Zinseszinsen zu zahlen, nachdem die Klägerin dies am 8. Juni 2022 verlangt habe.


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