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Document 62021CN0537

    Rechtssache C-537/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2021 von PL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-586/19, PL/Kommission

    ABl. C 64 vom 7.2.2022, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/9


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2021 von PL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-586/19, PL/Kommission

    (Rechtssache C-537/21 P)

    (2022/C 64/15)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: PL (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    In seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen folgende Rechtsmittelgründe und Argumente geltend:

    1.

    Zur Zurückweisung des ersten Teils des ersten Grundes der Anfechtungsklage

    Der vom Gericht verwendete Begriff „Informant“ sei nicht im Beamtenstatut enthalten und impliziere eine voreingenommene und negative Beurteilung.

    Indem es das Gericht für unabdingbar gehalten habe, dass ein Zusammenhang zwischen der beanstandeten Beurteilung und den Hinweisen, die der Rechtsmittelführer bei OLAF gegeben habe, dargetan werde, habe es einen Rechtsfehler begangen und den Erkenntnissen aus dem Verfahren T-689/16 widersprochen.

    Das Gericht habe den Akteninhalt und die Tragweite des mit dem Status eines Hinweisgebers verbundenen Schutzes verkannt und rechtswidrigerweise Pflichten und Beweislast umgekehrt.

    Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen und ultra petita entschieden, indem es befunden habe, dass der Rechtsmittelführer den Generalsekretär nicht gebeten habe, die Rolle des Berufungsbeurteilenden zu übernehmen und nicht beantragt habe, dass der Beurteilungsausschuss zusammentrete.

    2.

    Zur Zurückweisung des zweiten Teils des ersten Grundes der Anfechtungsklage

    Das Gericht habe rechtswidrigerweise entschieden, dass die von der Kommission vorgelegte Anlage D.7 zulässig und zuverlässig sei.

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und ultra petita entschieden, als es dem Rechtsmittelführer vorgeworfen habe, es nicht beanstandet zu haben, dass F während der Beurteilung als Beurteilender benannt worden sei. Das Gericht habe auch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) verkannt.

    Im Widerspruch zum Akteninhalt sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Konfliktsituation nur behauptet sei, obwohl sie nicht bestritten gewesen sei.

    Das Gericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer nicht dartue, dass die Beurteilung ohne die gemeldete Unregelmäßigkeit anders hätte ausfallen können.

    3.

    Zur Zurückweisung des zweiten Teils des zweitens Grundes der Anfechtungsklage

    Das Gericht habe es versäumt, über die Frage der Zulässigkeit und der Zuverlässigkeit von Anlage D.7 zu entscheiden, obwohl es sich auf dieses Dokument gestützt habe.

    Das Gericht habe den mit dem Status eines Hinweisgebers verbundenen Schutz verkannt und es versäumt, zu überprüfen, ob eine subjektive Parteilichkeit vorliege, die die Beurteilung fehlerhaft mache.

    Das Gericht habe dem potenziellen Ergebnis eines Anfechtungsurteils vorgegriffen und ultra petita entschieden. Es habe auch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.

    Ferner habe das Gericht die ADB in Bezug auf die Beurteilung zu Unrecht angewandt.

    4.

    Zur Zurückweisung des ersten Teils des dritten Grundes der Anfechtungsklage

    Indem das Gericht entschieden habe, dass die Beurteilung auf der Grundlage genauer, zuverlässiger und überprüfter Gesichtspunkte erstellt worden sei, habe es die Tatsachen und die von den Parteien vorgelegten Dokumente verkannt. Darüber hinaus habe es eine rechtswidrige Zulässigkeitsvoraussetzung für den Grund aufgestellt und die im Fall langer Fehlzeiten geltenden Vorschriften verkannt. Schließlich habe es rechtswidrigerweise die Situation des Rechtsmittelführers nicht in der Sache geprüft.

    5.

    Zur Zurückweisung des zweiten Teils des dritten Grundes der Anfechtungsklage

    Das Gericht habe die Vorschriften im Bereich der Beweiserhebung verkannt, gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt.


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