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Document 62019CN0788

    Rechtssache C-788/19: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

    ABl. C 432 vom 23.12.2019, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 432/30


    Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-788/19)

    (2019/C 432/35)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement und C. Perrin)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21, 45, 56 und 63 AEUV sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es

    Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ vorgesehen hat, die die Qualifikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensgewinne nach sich ziehen und nicht verjähren;

    bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und

    bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Das spanische Abgabenrecht lege Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Ausland befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformulars („Formblatt 720“) auf. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung.

    Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Qualifizierung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, in der Unanwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie in der Verhängung fixer Geldstrafen bestehenden Sanktionen eine Beschränkung der Grundfreiheiten des AEUV sowie des EWR-Abkommens darstellten. Auch wenn diese Maßnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumgehung und Abgabenhinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis unverhältnismäßig.


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