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Document 62018TN0341

    Rechtssache T-341/18: Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — NEC Corporation/Kommission

    ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201808030822050902018/C 294/623412018TC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180531474821

    Rechtssache T-341/18: Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — NEC Corporation/Kommission

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    C2942018DE4710120180531DE0062471482

    Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — NEC Corporation/Kommission

    (Rechtssache T-341/18)

    2018/C 294/62Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: NEC Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Bachour, Solicitor, sowie Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.40136 — Kondensatoren) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat;

    hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße auferlegt wird, und/oder

    weiter hilfsweise, in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße — im Licht des Vorbringens in den ersten beiden Klagegründen — auf ein Maß anzupassen, das mit dem Recht und mit dem Grundgedanken des Rechtsinstituts der Rückfälligkeit als eines erschwerenden Umstands, der die Erhöhung einer Geldbuße rechtfertigt, vereinbar und verhältnismäßig ist, und

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt:

    1.

    Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler. Die Anwendung der Rückfälligkeit als eines erschwerenden Umstands bei der Verhängung der Geldbuße gegen die NEC Corporation werde nicht begründet. Die gegen die NEC Corporation verhängte Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    2.

    Der angefochtene Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, da in Art. 1 festgestellt werde, dass die Klägerin selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, während dies in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder ausgeführt noch angedeutet worden sei. Außerdem sei diese Feststellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht falsch und enthalte eine widersprüchliche Aussage und Begründung, da damit eingeräumt (aber als irrelevant eingestuft) werde, dass die NEC Corporation keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt habe, zugleich aber festgestellt werde, dass die NEC Corporation als Mutterunternehmen ausdrücklich dafür hafte, während eines bestimmten Zeitraums (angeblich) Kontrolle über die Tokin Corporation gehabt zu haben.

    3.

    Die Kommission habe es unterlassen, den Grundbetrag der gegen die Tokin Corporation verhängten Geldbuße im selben Umfang wie den Grundbetrag der gegen die NEC Corporation verhängten Geldbuße herabzusetzen. Sie hätte zudem bei der Festsetzung der Geldbuße einen durchschnittlichen Umsatz anwenden sollen anstatt sich auf einen nicht repräsentativen Umsatz des letzten Jahres der festgestellten Zuwiderhandlung zu stützen. Diese Mängel hätten zu Fehlern bei der Berechnung der Geldbuße und/oder zu einer unverhältnismäßigen Geldbuße geführt (und zu einem Begründungsmangel hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts, da in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ausgeführt werde, warum auf den Grundbetrag der gegen die NEC Corporation verhängten Geldbuße offenbar nicht dieselbe Herabsetzung angewandt worden sei).

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