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Document 62018TN0195

Rechtssache T-195/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Talanton/Kommission

ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806010031915492018/C 211/281952018TC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL20180316222321

Rechtssache T-195/18: Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Talanton/Kommission

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C2112018DE2210120180316DE0028221232

Klage, eingereicht am 16. März 2018 — Talanton/Kommission

(Rechtssache T-195/18)

2018/C 211/28Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Talanton, Anonimi Emporiki — Simvouleftiki — Ekpaideftiki Etairia Dianomon, Parochis Ipiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Sachverständigengutachten wegen der Mängel der für Rechnung der Beklagten durchgeführten Kontrolle einzuholen;

festzustellen, dass a) die Belastungsanzeige 3241801228, die der Klägerin am 15. Januar 2018 übermittelt wurde und mit der die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle 11-BA135-006 die Rückzahlung von 481835,56 Euro in Bezug auf den Vertrag des Projekts FP7-215952 PERFORM fordert, gegen deren vertragliche Pflichten verstößt, da die für dieses Projekt förderfähigen Ausgaben 605217 Euro ausmachen, wovon 490711 auf den Beitrag der Gemeinschaft entfallen, und die Klägerin der Beklagten den Betrag von 21171 Euro und nicht 481835,56 Euro erstatten muss, und dass b) die Belastungsanzeige 3241801229, die der Klägerin am 15. Januar 2018 übermittelt wurde und mit der die Beklagte den Betrag von 29694,10 Euro als Pauschalentschädigung fordert, entsprechend gegen deren vertragliche Pflichten verstößt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erstens: Erfüllung des Vertrags nach Treu und Glauben und Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln:

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da die vorgesehene Kontrolle unzulässiger Weise von einem Dritten durchgeführt worden sei, der nicht zum Personal des von der Beklagten bezeichneten Auftragnehmers oder der von dieser ausdrücklich genehmigten Unterauftragnehmer gehört habe. In Bezug auf diesen Dritten hätten sich bei der Durchführung der Kontrollen, als er rechtswidrig gehandelt habe, Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit gestellt.

2.

Zweitens: Schiedsklausel

Die Klägerin habe hinreichend alternative Nachweise vorgelegt, u. a. eidesstattliche Erklärungen, einschlägige Schreiben des Personals der Klägerin und Dokumente, die während der Kontrolle erstellt worden seien und denen nicht widersprochen worden sei, die die Beklagte nicht zur Kenntnis genommen habe.

Die Klägerin legt im Detail 39 Gründe dar, aus denen der Kontrollbericht ungenau, mangelhaft und unzuverlässig sei und zu unzutreffenden Ergebnissen komme.

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