Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CN0440

    Rechtssache C-440/18 P: Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-468/16, Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Juli 2018

    ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201808030532050372018/C 294/524402018CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180704383921

    Rechtssache C-440/18 P: Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-468/16, Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Juli 2018

    Top

    C2942018DE3810120180704DE0052381392

    Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-468/16, Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Juli 2018

    (Rechtssache C-440/18 P)

    2018/C 294/52Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Verein Deutsche Sprache e.V. (Prozessbevollmächtigter: W. Ehrhardt, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

    Anträge des Rechtsmittelführers

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 23.04.2018 in der Rechtssache T-468/16 aufzuheben und den Beschluss des Generalsekretärs im Namen der Kommission gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( 1 ) vom 10.06.2016 für nichtig zu erklären.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

    Mangelhafte Prozessführung durch das Gericht: Der Rechtsmittelführer sieht es als mangelhaft an, dass das Gericht von seinen Aufklärungsinstrumenten aus Artikel 24 der Satzung sowie aus den Artikeln 88 und 89 der Verfahrensordnung keinen Gebrauch gemacht hat. Es hätte den Sachvortrag der Kommission auch unabhängig vom Beweisantrag des Klägers tiefer hinterfragen müssen. Hinreichenden Anlass gäben Widersprüche im tatsächlichen Vorbringen der Kommission.

    Fehlerhafte Behandlung des Beweisangebots vom 20.02.2017: Der Rechtsmittelführer sieht es als mangelhaft an, dass sich das Gericht mit dem zum Beweis vorgelegten Schreiben eines wissenschaftlichen Universitätsmitarbeiters, das Insiderwissen enthält, nicht näher auseinandergesetzt hat, obwohl es das Beweismittel ausdrücklich zugelassen hatte.

    Der Rechtsmittelführer bemängelt, dass das Gericht die Zeugenvernehmung der Pressesprecherin der Kommission abgelehnt hat, obwohl sich aus dem vorstehend genannten Dokument hinreichende Anhaltspunkte für eine Befragung ergeben hätten.

    Nicht anzuwendende Rechtmäßigkeitsvermutung: Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, dass entgegen der Feststellung des Gerichts die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtmäßigkeitsvermutung nicht auf Vortrag eines EU-Organs anwendbar ist, der — falls wahr — auf Missachtung der Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinausliefe.

    Die vom Gericht zur Anwendung der Rechtmäßigkeitsvermutung zitierte Rechtsprechung betreffe andere Fallgestaltungen und könne daher auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden.

    Missachtung der vorgetragenen Indizien für die Existenz weiterer Dokumente: Der Rechtsmittelführer bestreitet mit erneuter Darlegung die Feststellung des Gerichts, er habe keine schlüssigen Indizien für die Existenz weiterer Dokumente vorgetragen.

    Fehlerhafte Nichtwertung des Vortrags des Rechtsmittelführers zum Transparenzgebot: Der Rechtsmittelführer hält fest, dass das Gericht von der fehlerhaften Annahme einer rechtmäßigen Behauptung der Kommission zur Existenz weiterer Dokumente ausgeht und deswegen fehlerhaft den Vortrag des Rechtsmittelführers zum Transparenzgebot ignoriert.


    ( 1 ) ABl. 2001, L 145, S. 43.

    Top