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Document 62018CN0350
Case C-350/18: Request for a preliminary ruling from the Vredegerecht te Antwerpen (Belgium) lodged on 30 May 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS) v Larissa Nijs
Rechtssache C-350/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs
Rechtssache C-350/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs
ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache C-350/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs
Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs
(Rechtssache C-350/18)
2018/C 294/25Verfahrenssprache: NiederländischVorlegendes Gericht
Vredegerecht te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)
Beklagte: Larissa Nijs
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ( 1 ) vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 ( 2 ) dahin auszulegen, dass immer ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Fahrgast zustande kommt, selbst wenn dieser die Dienstleistung des Beförderers ohne Fahrschein in Anspruch nimmt? |
2. |
Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, erstreckt sich dann der Schutz durch die Lehre über missbräuchliche Klauseln auch auf einen Fahrgast, der sich ohne Fahrschein eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und durch diese Vorgehensweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die aufgrund ihres normativen Charakters oder durch ihre Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung des Staates als allgemein verbindlich angesehen werden, zur Zahlung eines Zuschlags zum Fahrpreis verpflichtet ist? |
3. |
Steht Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — der Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ — in allen Fällen dem entgegen, dass das Gericht die als missbräuchlich eingestufte Klausel mäßigt oder an ihrer Stelle das allgemeine Recht anwendet? |
4. |
Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, unter welchen Umständen kann das nationale Gericht dann eine Mäßigung der als missbräuchlich eingestuften Klausel vornehmen oder sie durch das allgemeine Recht ersetzen? |
5. |
Wenn die oben genannten Fragen nicht abstrakt beantwortet werden können, stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass die nationale Eisenbahngesellschaft einen Schwarzfahrer nach Ertappung zivilrechtlich durch einen Zuschlag, gegebenenfalls zuzüglich zum Fahrpreis, sanktioniert und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der geforderte Zuschlag missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist, Art. 6 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass das Gericht die Klausel für nichtig erklärt und das allgemeine Haftungsrecht zur Ersetzung des von der nationalen Eisenbahngesellschaft erlittenen Schadens anwendet. |
( 1 ) ABl. 2007, L 315, S. 14.
( 2 ) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).