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Document 62018CN0344

Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV

ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201808030392050162018/C 294/223442018CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180525161722

Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV

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C2942018DE1620120180525DE0022162172

Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV

(Rechtssache C-344/18)

2018/C 294/22Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: ISS Facility Services NV

Berufungsbeklagte: Sonia Govaerts, Euroclean NV

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG ( 1 ) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen dahin auszulegen, dass im Fall eines gleichzeitigen Übergangs von verschiedenen Unternehmensteilen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie, die auf verschiedene Erwerber übertragen werden, die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in jedem der übertragenen Betriebsteile beschäftigt wurde, auf jeden der Erwerber übergehen, jedoch im Verhältnis zum Umfang der Beschäftigung des genannten Arbeitnehmers in dem durch den jeweiligen Erwerber erworbenen Teil des Unternehmens,

oder dahin, dass die genannten Rechte und Pflichten insgesamt übergehen auf den Erwerber des Unternehmensteils, in dem der genannte Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt wurde,

oder dahin, dass es, wenn die Richtlinienbestimmungen nicht in einer der vorstehend angeführten Weisen ausgelegt werden können, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des genannten Arbeitnehmers auf keinen der Erwerber übergehen, wobei dies auch für den Fall gilt, dass es nicht möglich ist, den Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers in jedem der übertragenen Unternehmensteile gesondert zu bestimmen?


( 1 ) ABl. 2001, L 82, S. 16.

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