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Document 62018CN0242

    Rechtssache C-242/18: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. April 2018 — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP

    ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806010251917472018/C 211/202422018CJC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL20180405161722

    Rechtssache C-242/18: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. April 2018 — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP

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    C2112018DE1620120180405DE0020162172

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. April 2018 — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP

    (Rechtssache C-242/18)

    2018/C 211/20Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven administrativen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin:„UniCredit Leasing“ EAD

    Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na NAP

    Vorlagefragen

    1.

    Erlaubt die Bestimmung des Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 1 ) bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage und die Erstattung der Mehrwertsteuer, die mit einem bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheid auf einer Bemessungsgrundlage, bestehend aus der Summe der monatlichen Leasingraten für die gesamte Vertragslaufzeit, festgesetzt wurde ?

    2.

    Bei Bejahung der ersten Frage: auf welche der in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie genannten Fälle kann sich der Leasinggeber bei Kündigung eines Leasingvertrags wegen teilweiser Nichtbezahlung der geschuldeten Leasingraten gegenüber einem Mitgliedstaat berufen, um die Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Ausmaß der geschuldeten, aber für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags nicht gezahlten Raten zu erlangen, nachdem die Kündigung nicht rückwirkend ist und dies mit einer Klausel im Vertrag selbst bestätigt wird?

    3.

    Lässt die Auslegung des Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Schluss zu, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausnahme von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt?

    4.

    Gestattet die Auslegung von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Annahme, dass der in der Vorschrift verwendete Begriff der Rückgängigmachung den Fall umfasst, wo der Leasinggeber im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung vom Leasingnehmer nicht mehr die Zahlung der Leasingraten verlangen kann, da er den Leasingvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrags seitens des Leasingnehmers gekündigt hat, wo er aber gemäß dem Vertrag Anspruch auf Schadensersatz in Höhe sämtlicher nicht gezahlter Leasingraten hat, die bis zum Ende der Leasingdauer fällig werden würden?


    ( 1 ) ABl. 2006, L 347, S. 1.

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