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Document 62018CB0054

    Rechtssache C-54/18: Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen desTribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte, Italien) — Cooperativa Animazione Valdocco S.C.S. Impresa Sociale Onlus/Consorzio Intercomunale Servizi Sociali di Pinerolo und Azienda Sanitaria Locale To3 di Collegno e Pinerolo (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Nachprüfungsverfahren — Richtlinie 89/665/EWG — Art. 1 und 2c — Klage gegen die Entscheidung, einen Bieter zuzulassen oder auszuschließen — Klagefrist — Ausschlussfrist von 30 Tagen — Nationale Regelung, durch die die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Rechtswidrigkeit einer Zulassungsentscheidung im Rahmen einer Klage gegen die ihr nachfolgendenHandlungen geltend zu machen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Recht auf wir samen gerichtlichen Rechtsschutz)

    ABl. C 172 vom 20.5.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 172/3


    Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte, Italien) — Cooperativa Animazione Valdocco S.C.S. Impresa Sociale Onlus/Consorzio Intercomunale Servizi Sociali di Pinerolo und Azienda Sanitaria Locale To3 di Collegno e Pinerolo

    (Rechtssache C-54/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 und 2c - Klage gegen die Entscheidung, einen Bieter zuzulassen oder auszuschließen - Klagefrist - Ausschlussfrist von 30 Tagen - Nationale Regelung, durch die die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Rechtswidrigkeit einer Zulassungsentscheidung im Rahmen einer Klage gegen die ihr nachfolgenden Handlungen geltend zu machen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf wir samen gerichtlichen Rechtsschutz)

    (2019/C 172/03)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Cooperativa Animazione Valdocco S.C.S. Impresa Sociale Onlus

    Beklagte: Consorzio Intercomunale Servizi Sociali di Pinerolo und Azienda Sanitaria Locale To3 di Collegno e Pinerolo

    Im Beisein von: Ati Cilte Soc. coop. soc., Coesa Pinerolo Soc. coop. soc. arl, La Dua Valadda Soc. coop. soc., Consorzio di Cooperative Sociali il Deltaplano Soc. coop. soc., La Fonte Soc. coop. soc. Onlus, Società Italiana degli Avvocati Amministrativisti (SIAA), Associazione Amministrativisti.it und Camera degli Avvocati Amministrativisti

    Tenor

    1.

    Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung und insbesondere ihre Art. 1 und 2c sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach Klagen gegen Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern über die Zulassung oder Ablehnung der Beteiligung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab ihrer Mitteilung an die Betroffenen zu erheben sind, vorausgesetzt, dass die insoweit mitgeteilten Entscheidungen eine Darlegung der maßgeblichen Gründe enthalten, durch die gewährleistet ist, dass die Betroffenen von dem Verstoß gegen das Unionsrecht, den sie geltend machen, Kenntnis genommen haben oder nehmen konnten.

    2.

    Die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung und insbesondere ihre Art. 1 und 2c sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach es, wenn eine Klage gegen die Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern über die Zulassung der Beteiligung der Bieter an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab ihrer Mitteilung erhoben wird, den Betroffenen nicht mehr möglich ist, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen im Rahmen einer Klage gegen die ihr nachfolgenden Handlungen und insbesondere gegen die Vergabeentscheidungen geltend zu machen, unter dem Vorbehalt, dass eine solche Präklusion den Betroffenen nur dann entgegengehalten werden kann, wenn sie durch die genannte Mitteilung von der Rechtswidrigkeit, die sie geltend machen, Kenntnis genommen haben oder nehmen konnten.


    (1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018


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