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Document 62017TN0201

    Rechtssache T-201/17: Klage, eingereicht am 31. März 2017 — Printeos/Kommission

    ABl. C 168 vom 29.5.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 168/30


    Klage, eingereicht am 31. März 2017 — Printeos/Kommission

    (Rechtssache T-201/17)

    (2017/C 168/39)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Printeos, SA (Alcalá de Henares, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV und hilfsweise nach Art. 266 Abs. 1, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Zahlung

    a)

    einer finanziellen Entschädigung für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 in Höhe der Ausgleichszinsen auf den Betrag von 4 729 000 Euro zu dem Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, was einen Betrag von 184 592,95 Euro ergibt, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, und

    b)

    von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zu dem Tag, an dem die Kommission den Betrag nach Buchst. a in Durchführung eines der Klage stattgebenden Urteils tatsächlich zahlt, auf den Betrag der sich aus Buchst. a ergebenden Ausgleichszinsen und zu dem Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, zu verurteilen;

    hilfsweise nach Art. 263 AEUV die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017, ihr lediglich den Betrag der von ihr aufgrund des „Sobres“-Beschlusses zu Unrecht gezahlten Geldbuße an sich — ohne jegliche Zinsen — zurückzuzahlen, für nichtig zu erklären,

    der Kommission jedenfalls die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie eine finanzielle Entschädigung in Höhe der Zinsen, die ihr die Kommission hätte zahlen müssen, als sie ihr die Geldbuße, die sie aufgrund des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge) („Sobres“-Beschluss) zu Unrecht gezahlt habe, infolge der Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016 in der Rechtssache T-95/15, Printeos S.A. u. a./Kommission, zurückgezahlt habe. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der ihr Antrag auf Zahlung der genannten Zinsen abgelehnt worden sei.

    1.

    Ihren Antrag auf finanzielle Entschädigung stützt die Klägerin auf Art. 266 Abs. 1 AEUV, da die Kommission das Urteil Printeos insoweit unvollständig durchgeführt habe, als sie nicht die entsprechenden Zinsen gezahlt habe, bzw. hilfsweise auf Art. 266 Abs. 2 und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wegen des Schadens, der ihr durch den Beschluss und die unvollständige Durchführung des Urteils entstanden sei.

    Insoweit macht die Klägerin geltend, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission keine Rechtsgrundlage habe, da die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1), die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Januar 2017 angeführt habe, bereits aufgehoben gewesen sei und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) gegen Art. 266 und Art. 340 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.

    2.

    Zur Stützung ihres hilfsweise gestellten Antrags auf Nichtigerklärung bringt die Klägerin vor, die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017 basiere auf einer Rechtsgrundlage, die aufgehoben gewesen sei, nicht anwendbar gewesen sei und jedenfalls als rechtswidrig anzusehen sei, wobei sie in diesem Zusammenhang auch eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt.


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