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Document 62017CN0297
Case C-297/17: Request for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht (Germany) lodged on 23 May 2017 — Ibrahim Bashar v Federal Republic of Germany
Rechtssache C-297/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — Bashar Ibrahim gegen Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-297/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — Bashar Ibrahim gegen Bundesrepublik Deutschland
ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 309/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 — Bashar Ibrahim gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-297/17)
(2017/C 309/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bashar Ibrahim
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (1) der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist? Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind? |
2. |
Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig ablehnen? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn
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4. |
Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates? |
5. |
Falls Frage 2 zu verneinen ist:
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(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180, S. 60.