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Document 62017CN0100

    Rechtssache C-100/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2017 von der Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-199/04 RENV, Gul Ahmed Textile Mills Ltd/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 168 vom 29.5.2017, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 168/21


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2017 von der Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-199/04 RENV, Gul Ahmed Textile Mills Ltd/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-100/17 P)

    (2017/C 168/28)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Gul Ahmed Textile Mills Ltd (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, Avocat, und J. Beck, Solicitor)

    Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

    das Urteil des Gerichts aufzuheben;

    in der Sache selbst zu entscheiden und die Verordnung Nr. 397/2004 (1) für nichtig zu erklären oder die Sache an das Gericht zur Sachentscheidung über die Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen;

    dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die folgenden Gründe geltend:

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund kein rechtliches Interesse mehr habe. Bei der Entscheidung über das Fortbestehen des rechtlichen Interesses der Rechtsmittelführerin an der Sache müsse das Gericht sämtliche ihm vorgelegten Beweismittel und Informationen berücksichtigen und den Gesamtzusammenhang beachten. Die Fehler bei den Berechnungen der Dumpingspanne durch den Rat seien methodologischer Art und könnten sich künftig wiederholen.

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ohne auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gebührend einzugehen (teilweise ohne überhaupt darauf einzugehen) entschieden habe, dass die Produktionsverlagerung der EU-Industrie auf das Hochpreissegment des EU-Bettwäschemarktes und die gesteigerten EU-Importe von Bettwäsche von türkischen Erzeugern mit Verbindungen zur EU-Industrie den Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Dumping und dem angeblichen materiellen Schaden für die EU-Industrie nicht durchbrochen hätten. Außerdem beruhe die Entscheidung des Gerichts auf Verfälschungen der in der Verordnung Nr. 397/2004 angeführten Tatsachen sowie auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. 2004, L 66, S. 1).


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