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Document 62017CA0041

Rechtssache C-41/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal Superior de Justicia de Galicia –Spanien) — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 92/85/EWG — Art. 4, 5 und 7 — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Stillende Arbeitnehmerin — Nachtarbeit — Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird — Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes — Vorbeugende Maßnahmen — Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin — Richtlinie 2006/54/EG — Art. 19 — Gleichbehandlung — Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — Beweislast)

ABl. C 408 vom 12.11.2018, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal Superior de Justicia de Galicia –Spanien) — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-41/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Vorbeugende Maßnahmen - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 19 - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Beweislast))

(2018/C 408/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabel González Castro

Beklagte: Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Tenor

1.

Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.

2.

Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Es obliegt dann dem Beklagten, den Beweis dafür beizubringen, dass die Beurteilung der Risiken tatsächlich eine solche konkrete Prüfung umfasst hat und dass daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2018.


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