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Document 62016TA0624

Rechtssache T-624/16: Urteil des Gerichts vom 7. März 2018 — Gollnisch/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Zuständigkeit des Generalsekretärs — Electa una via — Verteidigungsrechte — Beweislast — Begründungspflicht — Berechtigtes Vertrauen — Politische Rechte — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch — Unabhängigkeit der Abgeordneten — Tatsachenirrtum — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/44


Urteil des Gerichts vom 7. März 2018 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-624/16) (1)

((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Zuständigkeit des Generalsekretärs - Electa una via - Verteidigungsrechte - Beweislast - Begründungspflicht - Berechtigtes Vertrauen - Politische Rechte - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch - Unabhängigkeit der Abgeordneten - Tatsachenirrtum - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 142/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Fakiroff, dann Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 1. Juli 2016, mit dem vom Kläger der ihm zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 275 984,23 Euro zurückgefordert wurde, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 5. Juli 2016

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Bruno Gollnisch trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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