This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62016CA0490
Case C-490/16: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 26 July 2017 (request for a preliminary ruling from the Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenia) — A.S. v Republika Slovenija (Reference for a preliminary ruling — Regulation (EU) No 604/2013 — Determination of the Member State responsible for examining an application for international protection lodged in one of the Member States by a third-country national — Arrival of an exceptionally large number of third-country nationals wishing to obtain international protection — Organisation by the authorities of a Member State of the crossing of the border for the purpose of transit to another Member State — Entry authorised by way of derogation for humanitarian reasons — Article 13 — Irregular crossing of an external border — Period of 12 months from the crossing of the border — Article 27 — Remedy — Scope of judicial review — Article 29 — Period of six months for the purpose of effecting the transfer — Running of the periods — Use of an appeal — Suspensory effect)
Rechtssache C-490/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger — Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat — Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen — Art. 13 — Illegales Überschreiten einer Außengrenze — Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Überprüfung — Art. 29 — Frist von zwölf Monaten für die Überstellung — Fristberechnung — Einlegung eines Rechtsbehelfs — Aufschiebende Wirkung)
Rechtssache C-490/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger — Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat — Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen — Art. 13 — Illegales Überschreiten einer Außengrenze — Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Überprüfung — Art. 29 — Frist von zwölf Monaten für die Überstellung — Fristberechnung — Einlegung eines Rechtsbehelfs — Aufschiebende Wirkung)
ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 309/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien
(Rechtssache C-490/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger - Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat - Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen - Art. 13 - Illegales Überschreiten einer Außengrenze - Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang der gerichtlichen Überprüfung - Art. 29 - Frist von zwölf Monaten für die Überstellung - Fristberechnung - Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aufschiebende Wirkung))
(2017/C 309/19)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A.S.
Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien
Tenor
1. |
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei. |
2. |
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat. |
3. |
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 dahin auszulegen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Frist hat. |
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist — auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen — erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.