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Document 62016CA0225

Rechtssache C-255/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Richtlinie 2008/115/EG — Art. 11 Abs. 2 — Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen — Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots)

ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami

(Rechtssache C-255/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen - Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots))

(2017/C 309/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Mossa Ouhrami.

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat.


(1)  ABl. C 232 vom 27.6.2016.


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