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Document 62015TA0616

Rechtssache T-616/15: Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Transtec/Kommission (EEF — AKP-Staaten — Cotonou-Abkommen — Programm zur Unterstützung kultureller Initiativen in den afrikanischen Ländern portugiesischer Sprache — Beträge, die die Kommission an die mit der finanziellen Durchführung des Programms in Guinea-Bissau betraute Einrichtung gezahlt hat — Einziehung nach einer Finanzprüfung — Aufrechnung — Verhältnismäßigkeit — Ungerechtfertigte Bereicherung — Außervertragliche Haftung)

ABl. C 294 vom 20.8.2018, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201808030742050982018/C 294/566162015TC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180703424322

Rechtssache T-616/15: Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Transtec/Kommission (EEF — AKP-Staaten — Cotonou-Abkommen — Programm zur Unterstützung kultureller Initiativen in den afrikanischen Ländern portugiesischer Sprache — Beträge, die die Kommission an die mit der finanziellen Durchführung des Programms in Guinea-Bissau betraute Einrichtung gezahlt hat — Einziehung nach einer Finanzprüfung — Aufrechnung — Verhältnismäßigkeit — Ungerechtfertigte Bereicherung — Außervertragliche Haftung)

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C2942018DE4220120180703DE0056422432

Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Transtec/Kommission

(Rechtssache T-616/15) ( 1 )

„(EEF — AKP-Staaten — Cotonou-Abkommen — Programm zur Unterstützung kultureller Initiativen in den afrikanischen Ländern portugiesischer Sprache — Beträge, die die Kommission an die mit der finanziellen Durchführung des Programms in Guinea-Bissau betraute Einrichtung gezahlt hat — Einziehung nach einer Finanzprüfung — Aufrechnung — Verhältnismäßigkeit — Ungerechtfertigte Bereicherung — Außervertragliche Haftung)“

2018/C 294/56Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Aresu und S. Bartelt, dann A. Aresu)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 27. August und vom 7., 16., 23. und 25. September 2015 enthaltenen Aufrechnungsentscheidungen zur Einziehung des Betrags von 624388,73 Euro, der einem Teil der im Rahmen eines aus dem neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Programms zur Unterstützung kultureller Initiativen in Guinea-Bissau an die Klägerin gezahlten Vorschüsse, zuzüglich Verzugszinsen, entspricht, sowie nach Art. 268 AEUV auf Erstattung der Beträge, die mit einer ungerechtfertigten Bereicherung zusammenhängen sollen, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die in den Schreiben der Europäischen Kommission vom 27. August und vom 7., 16., 23. und 25. September 2015 enthaltenen Aufrechnungsentscheidungen zur Einziehung des Betrags von 624388,73 Euro, der einem Teil der im Rahmen eines aus dem neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Programms zur Unterstützung kultureller Initiativen in Guinea-Bissau an die Klägerin gezahlten Vorschüsse, zuzüglich Verzugszinsen, entspricht, werden für nichtig erklärt, soweit sie auf die Einziehung des Betrags von 312265,42 Euro gerichtet sind, der dem Betrag der nichtförderungsfähigen Auslagen entspricht, die durch die Finanzfeststellung Nr. 2 des Prüfberichts FED 2007/20859 über das operationelle und abschließende Leistungsprogramm FED/2010/249-005 festgestellt wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Transtec tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 27 vom 25.1.2016.

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