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Document 62014TN0699

    Rechtssache T-699/14: Klage, eingereicht am 27. September 2014 — Topps Europe/Kommission

    ABl. C 448 vom 15.12.2014, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 448/29


    Klage, eingereicht am 27. September 2014 — Topps Europe/Kommission

    (Rechtssache T-699/14)

    (2014/C 448/38)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Topps Europe Ltd (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, sowie B. Kennelly, Barrister)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 15. Juli 2014 in der Sache AT.39899 — Lizenzen für geistige Eigentumsrechte an Fußball-Sammelbildern für nichtig zu erklären, mit dem die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, dass eine Reihe nationaler Fußballverbände und Spielervereinigungen zusammen mit der Panini, der Union des Associations Européennes de Football, der Fédération Internationale de Football Association, der Fédération Française de Football, der Associazione Italiana Calciatori, der Real Federación Española de Fútbol und dem Deutschen Fußball-Bund gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen habe, und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin erheblich verletzt und daher einen Rechtsfehler begangen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der Beschluss der Beklagten beruhe auf falschen Tatsachen und leide an einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung. Daher habe die Beklagte einen Rechtsfehler und/oder einen Beurteilungsfehler begangen.


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