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Document 62011TN0283
Case T-283/11: Action brought on 23 May 2011 — Fon Wireless v OHIM — nfon (nfon)
Rechtssache T-283/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)
Rechtssache T-283/11: Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)
ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)
(Rechtssache T-283/11)
2012/C 32/54
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nfon AG (München, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klageschrift mit allen ihren Dokumenten und entsprechenden Kopien zum Verfahren zuzulassen; |
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die Erbringung der vorgeschlagenen Beweise für zulässig zu erklären; |
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der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 in der Sache R 1017/2009-4 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären und demzufolge die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 206 321„nfon“ von der Eintragung auszuschließen; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: nfon AG.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „nfon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Wortmarke „fon“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die einander gegenüberstehenden Marken ähnlich seien, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die nfon AG aus dem Ansehen der älteren Marken Vorteile habe ziehen wollen.