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Document 62010CN0004

Rechtssache C-4/10: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 5. Januar 2010 — Bureau National Interprofessionnel du Cognac

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/36


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 5. Januar 2010 — Bureau National Interprofessionnel du Cognac

(Rechtssache C-4/10)

2010/C 63/56

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Bureau National Interprofessionnel du Cognac

Rechtsmittelbeklagter: Oy Gust. Ranin, Patentti- ja rekisterihallituksen valituslautakunta

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (im Folgenden: Verordnung Nr. 110/2008) bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung der am 19. Dezember 2001 angemeldeten und am 31. Januar 2003 eingetragenen Marke, die eine nach dieser Verordnung geschützte geografische Ursprungsbezeichnung enthält, anwendbar?

2.

Ist, wenn die erste Frage zu bejahen ist, die Marke, die u. a. eine nach der Verordnung Nr. 110/2008 geschützte Ursprungsbezeichnung oder aber diese Bezeichnung als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält und die für Spirituosen eingetragen ist, die u. a. im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht die Anforderungen der Verordnung für eine Verwendung der betreffenden geografischen Ursprungsbezeichnung nicht erfüllen, wegen Verstoßes gegen die Art. 16 und 23 der Verordnung Nr. 110/2008 abzulehnen?

3.

Ist ungeachtet dessen, ob die erste Frage bejaht oder verneint wird, eine Marke wie die in der zweiten Frage beschriebene im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (2) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, jetzt Richtlinie 2008/95/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung), als geeignet anzusehen, das Publikum z. B. über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen?

4.

Darf ungeachtet der Antwort auf die erste Frage, sofern ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG vorgesehen hat, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit die Benutzung dieser Marke nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft untersagt werden kann, eine Marke, sofern sie Bestandteile enthält, die gegen die Verordnung Nr. 110/2008 verstoßen und derentwegen die Verwendung der Marke untersagt werden kann, von der Eintragung ausgeschlossen werden?


(1)  ABl. L 39, S. 16.

(2)  ABl. L 40, S. 1.

(3)  ABl. L 299, S. 25.


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