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Document 62010CA0010

Rechtssache C-10/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben — Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an gebietsansässige Einrichtungen)

ABl. C 232 vom 6.8.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-10/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben - Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Zuwendungen an gebietsansässige Einrichtungen)

(2011/C 232/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3) — Nationale Regelung, nach der der für Spenden an Einrichtungen mit Forschungs- und öffentlichen Lehraufgaben vorgesehene Steuervorteil nur gewährt wird, wenn der Empfänger der Spende im Inland ansässig ist

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben nur im Fall von in Österreich ansässigen Einrichtungen zugelassen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


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