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Document 62009CN0535

Rechtssache C-535/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2009 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2009 in der Rechtssache T-324/05, Estland/Kommission

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/28


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2009 von der Republik Estland gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2009 in der Rechtssache T-324/05, Estland/Kommission

(Rechtssache C-535/09 P)

2010/C 63/46

Verfahrenssprache: Estnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Lettland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Estland meint, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Das Gericht habe Beweise verfälscht und den in Art. 219 EG niedergelegten Kollegialitätsgrundsatz falsch angewandt.

2.

Das Gericht habe die Beitrittsakte und die Verordnung Nr. 60/2004 (1) falsch ausgelegt.

a)

Das Gericht habe Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 falsch ausgelegt, indem es den Standpunkt eingenommen habe, dass unter den Begriff „Bestände“ im Sinne dieser Vorschrift auch Haushaltsvorräte fielen.

Das Gericht habe das Ziel der Verordnung Nr. 60/2004 und von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte zu eng als die Verhinderung „jeglicher“ Störung definiert.

Das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 falsch ausgelegt, indem es den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Beseitigung von Überschussbeständen an Zucker vorgeschrieben habe, für die es keine Rechtsgrundlage gebe.

b)

Das Gericht habe Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 60/2004 falsch ausgelegt, indem es seinen Anwendungsbereich unzulässig eingeschränkt und davon die Umstände ausgenommen habe, unter denen die estnischen Zuckerbestände gebildet worden seien.

Das Gericht habe Beweise fehlerhaft beurteilt und verfälscht, als es das estnische Vorbringen untersucht habe, dass die Bildung von Haushaltsvorräten im Verbrauch und in der Kultur der Esten eine wichtige Rolle spiele.

Das Gericht habe die berechtigten estnischen Erwartungen nicht richtig beurteilt, die im Zusammenhang mit den von der Kommission während der Beitrittsverhandlungen gemachten Zusagen entstanden seien.

Das Gericht habe den Beitrag der EU zur Bildung der Bestände nicht richtig beurteilt.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht den Standpunkt eingenommen, dass die Kommission nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.

4.

Das Gericht habe zu Unrecht den Standpunkt eingenommen, dass die Kommission nicht gegen den Vertrauensschutz verstoßen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8).


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