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Document 62009CN0516

    Rechtssache C-516/09: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 — Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Dezember 2009 — Tanja Borger gegen Tiroler Gebietskrankenkasse

    (Rechtssache C-516/09)

    2010/C 63/41

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Tanja Borger

    Beklagte: Tiroler Gebietskrankenkasse

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art 1 lit a der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) dahin auszulegen, dass er auch — für die Dauer eines halben Jahres — eine Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses nach der Geburt eines Kindes eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, um die gesetzliche Höchstdauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bzw einer entsprechenden Ausgleichszahlung zu erreichen, und sodann das Arbeitsverhältnis löst?

    2.

    Im Fall der Verneinung von Frage 1.:

    Ist Art 1 lit a der Verordnung (EWG) 1408/71 dahin auszulegen, dass er auch — für die Dauer eines halben Jahres — eine Person erfasst, die nach Ende der zweijährigen gesetzlichen Karenzierung ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber eine Karenzierung für ein weiteres halbes Jahr vereinbart, wenn sie in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bzw eine entsprechende Ausgleichszahlung bezieht?


    (1)  ABl Nr. L 149, S. 2


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