EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CA0462

Rechtssache C-462/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting de Thuiskopie/Opus Supplies Deutschland GmbH, Mijindert van der Lee, Hananja van der Lee (Rechtsangleichung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 — Gerechter Ausgleich — Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung — Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen)

ABl. C 232 vom 6.8.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting de Thuiskopie/Opus Supplies Deutschland GmbH, Mijindert van der Lee, Hananja van der Lee

(Rechtssache C-462/09) (1)

(Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Ausnahme für Kopien zum privaten Gebrauch - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 - Gerechter Ausgleich - Schuldner der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Vergütung - Versandkauf zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Personen)

(2011/C 232/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting de Thuiskopie

Beklagte: Opus Supplies Deutschland GmbH, Mijindert van der Lee, Hananja van der Lee

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Vervielfältigungsrecht — Gerechter Ausgleich — Versandkaufgeschäft zwischen zwei in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Personen — Regelung, die die Erhebung eines Ausgleichs nicht ermöglicht

Tenor

1.

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen.

2.

Die Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht. Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


Top