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Document 62008TN0524
Case T-524/08: Action brought on 2 December 2008 — AIB-Vinçotte Luxembourg v Parliament
Rechtssache T-524/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — AIB-Vinçotte Luxembourg/Europäisches Parlament
Rechtssache T-524/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — AIB-Vinçotte Luxembourg/Europäisches Parlament
ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 51–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/51 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — AIB-Vinçotte Luxembourg/Europäisches Parlament
(Rechtssache T-524/08)
(2009/C 44/91)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: AIB-Vinçotte Luxembourg ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Adam)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Parlaments vom 2. Oktober 2008 für nichtig zu erklären, mit welcher das Angebot der Klägerin im Ausschreibungsverfahren INLO — A — BATI LUX — 07 268 & 271 — 00 betreffend den Ausbau und die Modernisierung des Gebäudes Konrad Adenauer in Luxemburg abgelehnt wurde; |
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der Klägerin sämtliche anderen Rechte, Rechtsbehelfe, Klagegründe und Ansprüche vorzubehalten, sowie insbesondere das Parlament zum Ersatz des erlittenen Schadens einschließlich Zinsen zu verurteilen; |
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dem Parlament jedenfalls die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung des Europäischen Parlaments an, das von ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betreffend das Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des KAD-Gebäudes in Luxemburg — Auftrag für eine zugelassene Kontrolleinrichtung (ABl. 2008/S 193-254240) zu Los B eingereichte Angebot abzulehnen.
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend:
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einen offenkundigen Beurteilungsfehler des Parlaments, da a) die Vereinigung, der der Auftrag erteilt wurde, nicht über die nach dem Pflichtenheft erforderlichen Qualifikationen für die Erbringung der verlangten Dienstleistungen verfüge, und b) das Angebot dieser Vereinigung gemessen an den Vorgaben des Pflichtenhefts auf einen ungewöhnlich niedrigen Preis laute; |
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einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da a) das Parlament die konkreten Vorteile des angenommenen Angebots gegenüber dem Angebot der Klägerin nicht klargestellt habe, so dass die Klägerin die Gründe für die Nichtannahme ihres Angebots nicht habe erkennen können, und b) es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, zu erfahren, ob der Bewertungsausschuss zusammengetreten sei und, gegebenenfalls, zu welchen Schlussfolgerungen er gelangt sei; |
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einen Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz, da das Parlament es unterlassen habe, die geforderten Erläuterungen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln; |
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einen Verstoß gegen die administrativen Bestimmungen des Pflichtenhefts, da weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der nachfolgenden Korrespondenz auf mögliche Rechtsbehelfe hingewiesen worden sei. |