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Document 62008FN0096

    Rechtssache F-96/08: Klage, eingereicht am 17. November 2008 — Cerafogli/EZB

    ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/75


    Klage, eingereicht am 17. November 2008 — Cerafogli/EZB

    (Rechtssache F-96/08)

    (2009/C 44/135)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidung der EZB, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die unter dem 11. März 2008 mitgeteilte Entscheidung, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, aufzuheben;

    folglich i) jede sich aus der am 11. März 2008 mitgeteilten Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern, ergebende Entscheidung einschließlich der Gehaltsabrechnungen der Klägerin ab März 2008 aufzuheben und ii) die Beklagte zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen festgesetzten Betrag von 10 000 Euro zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

    sofern sich bei der Durchführung eines Aufhebungsurteils ernsthafte Schwierigkeiten ergeben sollten, Zusprechung eines Betrags von 78 000 Euro oder zumindest der Hälfte dieses Betrags, um den der Klägerin entstandenen Schaden zu decken;

    der Europäische Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.


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