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Document 62008CN0566

Rechtssache C-566/08: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/37


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-566/08)

(2009/C 44/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, G. Mazzini und D. Gauci)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (1) wegen Verletzung des EG-Vertrags für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament macht einen einzigen Klagegrund geltend, der auf die falsche Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses gestützt wird. Es ergebe sich eindeutig sowohl aus der Auslegung des Art. 300 EG als auch aus dem Inhalt des im vorliegenden Verfahren betroffenen Übereinkommens, dass dieses in die Kategorie der Abkommen falle, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schafften. Folglich hätte der streitige Beschluss auf der Grundlage von Art. 37 EG in Verbindung mit Art 300 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Unterabs. 2 EG — der die Zustimmung des Europäischen Parlaments vorsehe — und nicht nach Art. 37 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 EG — der die bloße Anhörung dieses Organs vorsehe — erlassen werden müssen.


(1)  ABl. L 268, S. 27.


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