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Document 62008CN0526

Rechtssache C-526/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/31


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-526/08)

(2009/C 44/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und N. von Lingen)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 in Verbindung mit Anhang II A 1. und Anhang III 1.1., Anhang II A 5. und Anhang III 1.2., Anhang II A 2. und Anhang II A 6. dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Rügen.

Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission dem Beklagten vor, die von der Richtlinie für die Ausbringung vorgeschriebenen Verfahren und Zeiträume nicht einzuhalten. Denn obwohl das Verbot der Ausbringung während bestimmter Zeiträume sowohl für organische als auch für chemische Düngemittel gelten müsse, erwähne die luxemburgische Regelung nur die organischen Düngemittel. Darüber hinaus müsse das Verbot der Ausbringung während bestimmter Zeiträume für alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich des Grünlands gelten, die von den innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht erfasst würden. Ferner müsse die innerstaatliche Regelung genauer bestimmen, in welchen Fällen eine Ausnahme vom Ausbringungsverbot in Betracht komme, da diese Möglichkeit von der Richtlinie nicht vorgesehen sei.

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die innerstaatliche Regelung schreibe nicht für alle Anlagen eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle vor, sondern erwähne nur neue und zu modernisierende Anlagen. Eine solche Umsetzung sei nicht richtlinienkonform, da auch von bestehenden Anlagen die Gefahr von Verunreinigungen ausgehe. Die innerstaatliche Regelung müsse daher eine Mindestlagerkapazität für alle Anlagen vorschreiben.

Mit ihrer dritten Rüge trägt die Kommission vor, das nationale Recht müsse nicht nur die organischen, sondern alle Düngemittel in das Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Böden einbeziehen.

Mit ihrer vierten und letzten Rüge wird dem Beklagten vorgeworfen, keine ausreichenden Maßnahmen bezüglich der Ausbringungstechniken erlassen zu haben, um u. a. eine einheitliche und effiziente Ausbringung von Düngemitteln zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 375, S. 1.


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