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Document 62008CN0512
Case C-512/08: Action brought on 25 November 2008 — Commission of the European Communities v French Republic
Rechtssache C-512/08: Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
Rechtssache C-512/08: Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 29–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/29 |
Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-512/08)
(2009/C 44/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen.
Mit ihrer ersten Rüge wendet sich die Kommission dagegen, dass die Beklagte die Erstattung der Kosten für bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlungen an die Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung knüpfe. Zwar könne diese Voraussetzung, wenn sie sich auf medizinische Dienstleistungen beziehe, die in einem Krankenhaus erbracht würden, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Möglichkeit eines ausreichenden und dauerhaften Zugangs zu einem ausgewogenen Angebot an hochwertigen Krankenhausbehandlungen und eine Dämpfung der durch diese verursachten Kosten zu gewährleisten. Sie erscheine jedoch unverhältnismäßig in Bezug auf außerhalb eines Krankenhauses erbrachte Leistungen. Mehrere Elemente seien geeignet, die eventuellen finanziellen Auswirkungen der Abschaffung des Erfordernisses der vorherigen Genehmigung zu begrenzen, wie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Reichweite des Krankenversicherungsschutzes der Versicherten oder die innerstaatlichen Bedingungen für die Gewährung von Leistungen festzulegen, solange diese nicht diskriminierend seien oder zu einer Beschränkung der Freizügigkeit führten.
Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, dass im französischen Recht eine Vorschrift fehle, nach der dem in Frankreich sozialversicherten Patienten unter den in Randnr. 53 des Urteils vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., vorgesehenen Bedingungen eine ergänzende Erstattung gewährt werden könne, d. h. eine Erstattung in Höhe der Differenz gegenüber dem Betrag, auf den er einen Anspruch gehabt hätte, wenn er die Krankenhausbehandlung in seinem eigenen Mitgliedstaat erhalten hätte. Folglich kämen die Patienten, die in diesem Sozialversicherungssystem versichert seien, nicht in vollem Umfang in den Genuss der Rechte, die ihnen durch Art. 49 EG, wie er vom Gerichtshof ausgelegt werde, zuerkannt seien.