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Document 62008CN0473

    Rechtssache C-473/08: Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. November 2008 — Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz gegen Finanzamt Dresden I

    ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 5. November 2008 — Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz gegen Finanzamt Dresden I

    (Rechtssache C-473/08)

    (2009/C 44/43)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Sächsisches Finanzgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz

    Beklagte: Finanzamt Dresden I

    Vorlagefrage

    1.

    Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (1)?

    2.

    Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als „Privatlehrer“ im Sinne der unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie

    die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete Lehrveranstaltung angemeldet hat, sie aber hierfür bereits Vorbereitungsleistungen erbracht hat, oder

    wiederholt und in fortlaufender zeitlicher Folge über einen erheblichen Zeitraum mit der Abhaltung der entsprechenden Lehr- und Prüfungsleistungen beauftragt wird, oder

    neben ihrer unmittelbaren Unterrichtstätigkeit gegenüber den anderen Dozenten des betreffenden Lehrgangs eine fachlich und/oder organisatorisch herausgehobene Position eingenommen hat?

    Ist ein solcher Ausschluss gegebenenfalls schon dann zu bejahen, wenn nur ein einziges dieser Merkmale vorliegt, oder erst, wenn zwei oder alle drei Merkmale gegeben sind?


    (1)  ABl. L 145, S. 1.


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