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Document 62008CA0456

Rechtssache C-456/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/37/EWG — Öffentliche Bauaufträge — Bekanntgabe von Entscheidungen bezüglich der Auftragsvergabe an die Bewerber und Bieter — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge — Frist für den Nachprüfungsantrag — Fristbeginn)

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-456/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Bekanntgabe von Entscheidungen bezüglich der Auftragsvergabe an die Bewerber und Bieter - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Frist für den Nachprüfungsantrag - Fristbeginn)

2010/C 63/18

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, M. Konstantinidis und E. White)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von A. Collins, SC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Mitteilung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags — Verpflichtung, die Rechtsmittelfrist gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags eindeutig festzulegen

Tenor

1.

Irland hat dadurch, dass

die National Roads Authority dem nicht berücksichtigten Bieter ihre Entscheidung zur Vergabe des Auftrags für die Planung, den Bau, die Finanzierung und den Betrieb der Westumgehung von Dundalk nicht mitgeteilt hat und

Order 84A(4) der Rules of the Superior Courts in der Fassung des Statutory Instrument Nr. 374/1998 beibehalten worden ist, soweit sie zu einer Ungewissheit darüber führt, gegen welche Entscheidung der Rechtsbehelf zu richten ist und wie die Fristen für die Einreichung des Rechtsbehelfs zu bestimmen sind,

gegen seine Verpflichtungen — hinsichtlich der ersten Rüge — aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und — hinsichtlich der zweiten Rüge — aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung verstoßen.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


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