Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CA0406

Rechtssache C-406/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division — Vereinigtes Königreich) — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority (Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge — Frist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens — Zeitpunkt des Fristbeginns)

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division — Vereinigtes Königreich) — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority

(Rechtssache C-406/08) (1)

(Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Frist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens - Zeitpunkt des Fristbeginns)

2010/C 63/16

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Queen’s Bench Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Uniplex (UK) Ltd

Beklagte: NHS Business Services Authority

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Art. 1 und 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rechtsbehelfsfrist von drei Monaten vorsehen — Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs — Zeitpunkt, zu dem der Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vergabevorschriften erfolgte, oder Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelfsführer davon Kenntnis erlangte

Tenor

1.

Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

2.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung steht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nachprüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteriums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann.

3.

Die Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung gebietet dem nationalen Gericht, unter Inanspruchnahme seines Ermessens die Frist für die Verfahrenseinleitung so zu verlängern, dass für den Kläger eine Frist sichergestellt ist, die derjenigen entspricht, über die er verfügt hätte, wenn die von der anwendbaren innerstaatlichen Regelung vorgesehene Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, zu dem er von dem Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sollten die innerstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Verfahrenseinleitung nicht im Einklang mit der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung ausgelegt werden können, muss das nationale Gericht sie unangewendet lassen, damit das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang Anwendung findet und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, geschützt werden.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


Top