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Document 62008CA0343

    Rechtssache C-343/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/41/EG — Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist — Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Inland — Befugnis der Mitgliedstaaten, ihr nationales Altersversorgungssystem zu gestalten)

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/9


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

    (Rechtssache C-343/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Inland - Befugnis der Mitgliedstaaten, ihr nationales Altersversorgungssystem zu gestalten)

    2010/C 63/13

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und N. Yerrell)

    Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235, S. 10) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


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