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Document 62008CA0264

    Rechtssache C-264/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Belgische Staat/Direct Parcel Distribution Belgium NV (Zollkodex der Gemeinschaft — Zollschuld — Abgabenbetrag — Art. 217 und 221 — Eigenmittel der Gemeinschaften — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 — Art. 6 — Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner — Begriff gesetzlich geschuldeter Betrag )

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/7


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Belgische Staat/Direct Parcel Distribution Belgium NV

    (Rechtssache C-264/08) (1)

    (Zollkodex der Gemeinschaft - Zollschuld - Abgabenbetrag - Art. 217 und 221 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Art. 6 - Erfordernis einer buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner - Begriff „gesetzlich geschuldeter Betrag“)

    2010/C 63/10

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van Cassatie van België

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Belgische Staat

    Beklagte: Direct Parcel Distribution Belgium NV

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België (Belgien) — Auslegung der Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1992 geltende Fassung) (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 130, S. 1) — Nacherhebung der Ein- oder Ausfuhrabgaben — Erfordernis der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags vor Mitteilung an den Schuldner — Begriff „Eintragung in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen“ — Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

    Tenor

    1.

    Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die „buchmäßige Erfassung“ des Betrags der zu erhebenden Abgaben im Sinne dieser Bestimmung die „buchmäßige Erfassung“ dieses Betrags im Sinne von Art. 217 Abs. 1 der Verordnung darstellt.

    2.

    Die „buchmäßige Erfassung“ im Sinne von Art. 217 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist von der Aufnahme der festgestellten Ansprüche in die Eigenmittel Buchführung im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften zu unterscheiden. Da Art. 217 der Verordnung Nr. 2913/92 keine Einzelheiten der „buchmäßigen Erfassung“ im Sinne dieser Bestimmung und somit keine technischen oder förmlichen Mindestanforderungen vorschreibt, ist diese buchmäßige Erfassung so vorzunehmen, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der betreffenden Beträge auch gegenüber dem Zollschuldner mit Bestimmtheit festgestellt wird.

    3.

    Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Betrags der zu zahlenden Einfuhr oder Ausfuhrabgaben an den Zollschuldner durch die Zollbehörden in geeigneter Form nur dann wirksam erfolgen kann, wenn der Betrag dieser Abgaben von diesen Behörden zuvor buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, spezifische Verfahrensregeln hinsichtlich der Form zu erlassen, in der die Beträge dieser Abgaben dem Zollschuldner mitzuteilen sind, sofern auf diese Mitteilung innerstaatliche Verfahrensregeln mit allgemeiner Geltung angewandt werden können, die eine angemessene Information des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermöglichen, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen.

    4.

    Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, sich auf eine Vermutung der Richtigkeit der Erklärung der Zollbehörden zu stützen, dass die „buchmäßige Erfassung“ des Betrags der Einfuhr oder Ausfuhrabgaben im Sinne von Art. 217 der Verordnung Nr. 2913/92 vor der Mitteilung dieses Betrags an den Schuldner erfolgt ist, vorausgesetzt, dass der Effektivitätsgrundsatz und der Äquivalenzgrundsatz beachtet worden sind.

    5.

    Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass der Mitteilung des Betrags der zu erhebenden Abgaben die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vorausgegangen sein muss und dass, wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht stattgefunden hat, dieser Betrag von diesen Behörden nicht erhoben werden kann, die jedoch die Möglichkeit behalten, unter Beachtung der in Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen.

    6.

    Der Betrag der Einfuhr oder Ausfuhrabgaben bleibt auch dann „gesetzlich geschuldet“ im Sinne von Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92, wenn er dem Zollschuldner mitgeteilt worden ist, ohne zuvor gemäß Art. 221 Abs. 1 dieser Verordnung buchmäßig erfasst worden zu sein, doch muss der Zollschuldner, wenn eine solche Mitteilung nicht mehr möglich ist, weil die in Art. 221 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegte Frist abgelaufen ist, grundsätzlich diesen Betrag von dem Mitgliedstaat erstattet erhalten können, der ihn erhoben hat.


    (1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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