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Document 62008CA0229

    Rechtssache C-229/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Colin Wolf/Stadt Frankfurt am Main (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 4 Abs. 1 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt — Verfolgtes Ziel — Begriff wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung )

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Colin Wolf/Stadt Frankfurt am Main

    (Rechtssache C-229/08) (1)

    (Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn auf 30 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“)

    2010/C 63/08

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Colin Wolf

    Beklagte: Stadt Frankfurt am Main

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) — Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Begriffe der objektiven und angemessenen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung sowie der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand — Nationale Bestimmung, nach der das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrbeamten bei 30 Jahren liegt

    Tenor

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht.


    (1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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