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Document 62007CA0444

Rechtssache C-444/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ — Polen) — MG Probud Gdynia sp. z o.o. (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Insolvenzverfahren — Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen)

ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ — Polen) — MG Probud Gdynia sp. z o.o.

(Rechtssache C-444/07) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen)

2010/C 63/02

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Gdańsk-Północ

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

MG Probud Gdynia sp. z o.o.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Rejonowy Gdańsk-Pólnoc — Auslegung der Art. 3, 4, 16, 17 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Pfändung des Guthabens, das sich auf dem Bankkonto eines Unternehmens befindet, die von den nationalen Stellen eines Mitgliedstaats, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet worden ist, entgegen den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Verfahrenseröffnung bewirkt wird — Durch einen Mitgliedstaat, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, verweigerte Anerkennung des von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eröffneten Insolvenzverfahrens

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und 25 sind so auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 der Verordnung nicht erfüllt sind.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007


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