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Document 62007CA0442

Rechtssache C-442/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Verein Radetzky-Orden/Bundesvereinigung Kameradschaft Feldmarschall Radetzky (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 12 — Verfall — Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen — Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke — Karitative Tätigkeiten)

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/17


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Verein Radetzky-Orden/Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“

(Rechtssache C-442/07) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten)

(2009/C 44/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Patent- und Markensenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein Radetzky-Orden

Beklagte: Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky“

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Patent- und Markensenat — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Marken, die von einem ideellen Verein im Rahmen seiner Tätigkeit, die in der Pflege soldatischer Traditionen sowie im Sammeln und Verteilen von Spenden besteht, auf Geschäftspapieren, Briefpapier, Werbematerial und als Ansteckzeichen benutzt werden — Ist diese Benutzung als „ernsthaft“ einzustufen, so dass die mit der Marke verbundenen Rechte erhalten bleiben?

Tenor

Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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