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Document 62007CA0384

Rechtssache C-384/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Wienstrom GmbH/Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 3 EG — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen — Rechtsstreit zwischen dem Beihilfeempfänger und den nationalen Behörden um die Höhe rechtswidrig ausgezahlter Beihilfen — Rolle des nationalen Richters)

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Wienstrom GmbH/Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

(Rechtssache C-384/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen - Rechtsstreit zwischen dem Beihilfeempfänger und den nationalen Behörden um die Höhe rechtswidrig ausgezahlter Beihilfen - Rolle des nationalen Richters)

(2009/C 44/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wienstrom GmbH

Beklagter: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) — Auslegung von Art. 88 Abs. 3 EG — Beihilferegelung, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurde, deren spätere geänderte Fassung aber nach Anmeldung ohne eine ausdrückliche Negativentscheidung bezüglich der alten, nicht angemeldeten Fassung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde — Sich aus dieser Entscheidung der Kommission ergebende Verpflichtungen der nationalen Gerichte

Tenor

Die nationalen Gerichte müssen einen Antrag eines Empfängers staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit dem Betrag dieser Beihilfen, der für einen Zeitraum vor Erlass einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, zu zahlen wäre, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht aufgrund des in Art. 88 Abs. 3 letzter Satz EG vorgesehenen Verbots der Durchführung staatlicher Beihilfen ablehnen.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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