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Document 52015IP0207

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub (2015/2655(RSP))

ABl. C 353 vom 27.9.2016, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/39


P8_TA(2015)0207

Mutterschaftsurlaub

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2015 zum Mutterschaftsurlaub (2015/2655(RSP))

(2016/C 353/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 und Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (1) (Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub (COM(2008)0637),

unter Hinweis auf seinen am 20. Oktober 2010 in erster Lesung festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub (2),

unter Hinweis auf die zahlreichen Erklärungen des Parlaments zu dem Thema, darunter auch seine Entschließung vom 10. März 2015 mit dem Titel „Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013“ (3),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (4) und die künftige Interinstitutionelle Vereinbarung zum selben Thema,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zum Mutterschaftsurlaub (O-000049/2015 — B8-0119/2015 und O-000050/2015 — B8-0120/2015),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2015, unter anderem betreffend das Recht der Kommission, Vorschläge zurückzuziehen (Rechtssache C-409/13),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bedeutet, dass keinerlei — direkte oder indirekte — Diskriminierung, wozu auch Diskriminierung aufgrund von Mutterschaft, Vaterschaft oder der Übernahme von familiären Verpflichtungen gehört, stattfinden darf;

B.

in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ehrgeizige Ziele beinhaltet, zum Beispiel eine Beschäftigungsquote von 75 % und die Verringerung der Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen bis 2020;

C.

in der Erwägung, dass mehr Frauen als Männer von Armut und Ausgrenzung betroffen sind, insbesondere ältere Frauen, die eine um durchschnittlich 39 % niedrigere Rente beziehen als Männer, und alleinerziehende Mütter; in der Erwägung, dass Frauen häufiger als Männer auf Teilzeitbasis oder auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen oder Zeitarbeitsverträgen beschäftigt sind und dass die Frauenarmut größtenteils auf prekäre Arbeitsverhältnisse zurückzuführen ist;

D.

in der Erwägung, dass der Rückgang der Geburtenraten in der EU durch die Krise noch verstärkt wird, da Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsverhältnisse und Ungewissheit bezüglich der Zukunft und der wirtschaftlichen Lage dazu führen, dass Paare, insbesondere jüngere Frauen, sich vorerst dagegen entscheiden, Kinder zu bekommen, wodurch die Tendenz zur Überalterung der Gesellschaft in der EU weiter verstärkt wird;

E.

in der Erwägung, dass Frauen jede Woche dreimal so viel Zeit mit Tätigkeiten im Haushalt verbringen wie Männer (wozu die Versorgung von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Hausarbeit gehören); in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote der Frauen zu niedrig eingeschätzt wird, da viele Frauen nicht als arbeitslos erfasst sind, insbesondere diejenigen, die sich ausschließlich der Hausarbeit und der Kinderbetreuung widmen;

F.

in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter unbedingt notwendig ist, dass familiäre und häusliche Verpflichtungen von Frauen und Männern gemeinsam wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass in einem Viertel der Mitgliedstaaten kein Vaterschaftsurlaub vorgesehen ist;

G.

in der Erwägung, dass der Rat immer noch nicht offiziell auf den am 20. Oktober 2010 in erster Lesung festgelegten Standpunkt des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub geantwortet hat;

1.

bedauert den Stillstand im Rat bei der Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen;

2.

bedauert die interinstitutionelle Instabilität infolge des Versäumnisses des Rates, zu handeln, vor dem Hintergrund, dass das Parlament seine erste Lesung abgeschlossen hat, die Beratungen im Rat jedoch zum Stillstand gekommen sind, wodurch das gesamte Legislativverfahren beeinträchtigt wird;

3.

bekräftigt seine Bereitschaft, den Stillstand zu beenden, und fordert die Kommission auf, ihrer Rolle des „ehrlichen Vermittlers“ nachzukommen und auf konstruktive Weise mit den Mitgesetzgebern zu interagieren, um die Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern;

4.

bedauert, dass die Kommission im Rahmen des REFIT den Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie zurückziehen könnte, und fordert, sollte dieser Fall eintreten, dass als unmittelbare Alternative unter dem luxemburgischen Ratsvorsitz eine Gesetzgebungsinitiative zur Überarbeitung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates eingeleitet wird, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen zu verbessern und so die demographischen Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Ungleichheit zwischen Männern und Frauen zu verringern;

5.

verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2015 betreffend das Recht der Kommission, Vorschläge zurückzuziehen (Rechtssache C 409/13), in dem die besonderen Voraussetzungen bekräftigt werden, die die Kommission erfüllen muss, unter anderem die Verpflichtung, dem Parlament und dem Rat die Gründe für die Rücknahme zu erläutern und die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, des institutionellen Gleichgewichts und der loyalen Zusammenarbeit gemäß dem EUV einzuhalten;

6.

bekräftigt seine Bereitschaft, eine gesonderte Richtlinie zur Festlegung von bezahltem Vaterschaftsurlaub von mindestens 10 Arbeitstagen und zur Förderung von legislativen und nicht legislativen Maßnahmen, die Männern, insbesondere Vätern, die Ausübung ihres Rechts auf Verwirklichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglichen, auszuarbeiten;

7.

erwartet die abschließende Bewertung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates über den Elternurlaub und fordert vor dem Hintergrund der verfügbaren Zwischenstudien eine Überarbeitung dieser Richtlinie, da damit das Ziel nicht erreicht wird, beiden Elternteilen, insbesondere Frauen, die von der geschlechtsspezifischen Diskrepanz beim Einkommen, der Rente und der Armut betroffen sind, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu ermöglichen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 163.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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