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Document 52011AE1585

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“ KOM(2011) 121 endg. — 2011/0058 (CNS)

ABl. C 24 vom 28.1.2012, p. 63–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/63


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)“

KOM(2011) 121 endg. — 2011/0058 (CNS)

2012/C 24/12

Berichterstatter: Joachim WUERMELING

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 6. April 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 115 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)

KOM(2011) 121 endg. — 2011/0058 (CNS).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 4. Oktober 2011 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 475. Plenartagung am 26./27. Oktober 2011 (Sitzung vom 26. Oktober) mit 137 gegen 22 Stimmen bei 15 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt das Vorhaben einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) als einen großen und wichtigen Schritt im europäischen Binnenmarkt. Die Vollendung des Binnenmarktes erfordert eine weiter gehende Angleichung der Grundlagen der Unternehmensbesteuerung.

1.1.1   Der Richtlinienentwurf (RL-E) der Kommission ist gelungen, weil mit der GKKB geschaffen werden. Insgesamt ermöglichen die vorgeschlagenen Regeln, die Körperschaftsteuer entsprechend der wirtschaftlichen Leistung zu erheben, Verzerrungen zu vermeiden und Umgehungen vorzubeugen. Der RL-E bedarf allerdings im Detail noch weiterer Konkretisierung, aber auch einzelner Änderungen.

1.1.2   Die meisten in der EU wie Beschränkung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung, komplizierte Berechnung von Verrechnungspreisen, Doppelbesteuerung und Ungleichbehandlung von Betriebsstätten und Unternehmenstöchtern im EU-Raum könnten mit einer GKKB verringert oder sogar beseitigt werden.

1.1.3   Der EWSA erwartet, dass der RL-E schon mittelfristig gesehen auf Seiten der Unternehmen zu einer erheblichen und auf Seiten der Mitgliedstaaten zu einer Senkung der administrativen Kosten führt.

1.1.4   Die GKKB führt zum . Unternehmerische Entscheidungen im Binnenmarkt hängen mit der GKKB nicht mehr von steuerlichen Erwägungen ab. Die GKKB fördert so den fairen und nachhaltigen Wettbewerb und wirkt sich positiv auf aus.

1.2   Der EWSA weiß um die , dass es mit der GKKB zu einer , zur Beschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, zu einem Rückgang der Steuereinnahmen oder zu anderen unbeabsichtigten Folgen kommt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Europäische Union in einer sich rasch verändernden Weltwirtschaft mit einem harten Konkurrenzkampf mit der Anwendung eines GKKB-Systems für 27 Mitgliedstaaten nicht über die entsprechenden Strukturen verfügt, um schnell auf weltweite steuerliche Veränderungen bzw. Pakete mit Anreizen (etwa für Forschung und Entwicklung) zu reagieren, was zu einem Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen führen könnte.

1.2.1   Der Sorge um eine beeinträchtigte Steuersouveränität und steuerliche Mindereinnahmen muss auch im Rahmen der GKKB angemessen Rechnung getragen werden. In einer Zeit, in der die öffentlichen Finanzen in der gesamten EU stark unter Druck stehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten nicht zu stark unter den negativen Folgen auf ihre Einnahmen leiden und dass sie die Auswirkungen auf die Finanzen ihrer Volkswirtschaften einschätzen können. Die des auf sie entfallenden Anteils an der Steuerbemessungsgrundlage. Allerdings können wirtschaftspolitische Maßnahmen im Steuerrecht für die GKKB nur noch auf europäischer Ebene ergriffen werden. Es gibt Befürchtungen, dass Europa dadurch weniger flexibel und wettbewerbsfähig wird, um ausländische Direktinvestitionen anzuziehen. Dies wird dann dazu führen, dass Investitionen statt in der EU in Staaten wie die Schweiz oder Singapur getätigt werden.

1.2.2   Ob und inwieweit die GKKB nachteilige mit Blick auf die Standortwahl von Unternehmen haben wird, kann schwer abgeschätzt werden, zumal für diese Entscheidung die Unternehmensbesteuerung nur einer von mehreren wichtigen Faktoren ist. Der , dazu eine .

1.2.3   Die Bemessungsgrundlage ist breiter angelegt als im derzeitigen Durchschnitt der Mitgliedstaaten. Das führt zunächst zu höheren Steuereinnahmen. Demgegenüber kann der grenzüberschreitende Verlustausgleich zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Nach Auffassung des EWSA dürften sich die Verschiebungen im Durchschnitt der Jahre ausgleichen und lassen in einzelnen Mitgliedstaaten befürchten.

1.2.4   Aus der Sicht des EWSA sollte die werden. Deshalb unterstützt der EWSA die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten die Steuersätze so anpassen, dass es weder zu einer höheren noch zu einer geringeren Steuerbelastung kommt.

1.2.5   Bei der derzeit geführten Debatte stehen naturgemäß steuerpolitische und steuersystematische Fragen im Vordergrund. Der EWSA legt dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten aber nahe, sich bei der Gesamtbeurteilung des Vorhabens auch von den leiten zu lassen, die eine GKKB mit der Schaffung freier und fairer steuerlicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten bietet.

1.2.6   Die würden mit der GKKB . Nach Auffassung des EWSA würde die GKKB die Bedeutung nationaler Steuersätze für Standortentscheidungen der Unternehmen nicht beseitigen, weil auch nach Einführung der GKKB die Steuersätze zwischen den Mitgliedstaaten differieren werden. Im derzeitigen Steuerwettbewerb geht es im Wesentlichen um die Verlagerung von Gewinnen und Verlusten in Mitgliedstaaten, die vergleichsweise niedrig bzw. hoch besteuern. Mit der GKKB wäre der Steuerwettbewerb auf die Faktoren konzentriert, die in der Formel zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

1.3   Die in verschiedenen Mitgliedstaaten („Konsolidierung“) wird vom EWSA als Kern der GKKB-Regelungen . Nur durch die Konsolidierung werden die bestehenden Verrechnungspreisprobleme beseitigt, EU-weit steuerneutrale Umstrukturierungen ermöglicht und Doppelbesteuerungen vermieden. Da die Konsolidierung den wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil der GKKB ausmacht, sollte die gemeinsame Bemessungsgrundlage von Anfang an dieses Element beinhalten.

1.4   Mit Blick auf den Anwendungsbereich der GKKB hält der EWSA nicht länger an einer sofortigen obligatorischen Anwendung der GKKB fest, sondern erklärt sich auch in der Einführungsphase . Langfristig sollte die GKKB aber, zunächst bei Überschreiten einer bestimmten Schwelle, obligatorisch sein. Denn eine ständige optionale Anwendung der GKKB würde dauerhaft erhebliche administrative Lasten auf Seiten der Mitgliedstaaten verursachen, weil neben dem neuen System der GKKB weiterhin das bisherige nationale Körperschaftsteuersystem angewendet werden muss.

1.5   Der EWSA begrüßt, dass die GKKB nach dem Entwurf von und unabhängig davon genutzt werden kann, ob die Unternehmen grenzüberschreitend oder nur national tätig sind. bietet die Option der GKKB , weil die mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit einhergehende Erhöhung von Befolgungskosten deutlich reduziert wird. Das gilt allerdings nicht für die vielen kleinen und mittleren Unternehmen, die als Personengesellschaften und Einzelunternehmen nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

1.6   Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von außerhalb der EU erzielten Einkünften durch die grundsätzliche Anwendung der Freistellungsmethode ist zu begrüßen und fortzuentwickeln. Eine der EWSA für .

1.7   Mit Blick auf die einzelnen Regelungen besteht teilweise . Das ist zur Anwendung Regeln notwendig. Insbesondere fehlen Definitionen und es werden nicht hinreichend konkretisierte Rechtsbegriffe verwandt. Dies gefährdet die Einheitlichkeit der Anwendung.

1.8   Die für die Feststellung der Bemessungsgrundlage hält der EWSA für , um vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen die Steuerverfahren zu vereinfachen und eine einheitliche Anwendung der Regeln gegenüber dem Steuerpflichtigen sicherzustellen. Dies setzt jedoch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten voraus, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht, insbesondere im Hinblick auf die automatische Informationsübermittlung bezüglich des Umfangs der Konsolidierung. Der EWSA stellt jedoch fest, dass es erheblichen Raum für Streitigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der Hauptsteuerbehörde bei Ersuchen um Stellungnahme der zuständigen Behörde, bei Einkommensprüfungen und zu Fragen der Aufteilungsformel geben wird.

1.9   Der EWSA ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission die vorgeschlagene Aufteilungsregelung eingehender behandeln sollte. Der aktuelle Vorschlag, in dem der Faktor Zuordnung von Umsätzen nach dem Bestimmungsort und die Faktoren Vermögenswerte und Arbeit gleich gewichtet werden, könnte Mitgliedstaaten mit einem höheren Konsum allein aufgrund ihrer Größe Vorteile verschaffen. Dadurch, dass die Formel nahezu keine Aspekte des geistigen Eigentums berücksichtigt, enthält das System zudem eine überholte Vorstellung einer modernen europäischen Wirtschaft, die die Entwicklung einer intelligenten Wirtschaft nicht anregt oder unterstützt.

1.10   Vorhaben von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die Grundlagen für die Körperschaftsteuerbemessung in zwischenstaatlicher Kooperation anzugleichen, fördern nach Ansicht des EWSA die steuerrechtliche Konvergenz. Allerdings müssen solche Initiativen so angelegt sein, dass sie weder neue Hürden für die europäische Harmonisierung aufrichten, noch sollten sie versuchen, Vorfestlegungen für das EU-weite Projekt zu treffen.

2.   Inhalt des Vorschlags und Hintergrund

2.1   Die Kommission hat am 16. März 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) verabschiedet (KOM(2011)121/4; IP/11/319). Bislang müssen Unternehmen die Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften von bis zu 27 unterschiedlichen nationalen Systemen berechnen. Dies führt zu erheblichen administrativen Aufwendungen, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, und zu Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt.

2.2   Mit der GKKB sollen innerhalb der EU beseitigt oder zumindest verringert werden, die der Vollendung des Binnenmarktes entgegenstehen:

Die administrativen Kosten für die Ermittlung der Steuern („steuerliche Befolgungskosten“) werden maßgeblich verringert.

Die komplizierte Frage der Gestaltung von Verrechnungspreisen innerhalb eines Unternehmens wird obsolet, weil die steuerliche Behandlung überall dieselbe ist.

Grenzüberschreitende Verluste können verrechnet werden.

Das Problem der Doppelbesteuerung wird europaweit einheitlich gelöst.

2.3   Nach Schätzungen der Kommission ermöglicht die GKKB den Unternehmen in der EU, jährlich Befolgungskosten in Höhe von 700 Mio. EUR, weitere 1,3 Mrd. EUR durch die Konsolidierung sowie bis zu 1 Mrd. EUR bei grenzüberschreitendem Tätigwerden einzusparen. Zudem soll die GKKB die EU für ausländische Investoren attraktiver machen.

2.4   Nach der Konstruktion der Richtlinie hängt es letztlich von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Höhe der Steuersätze ab, ob sich die Einführung einer GKKB negativ auf die Höhe der Steuereinnahmen auswirkt. Nach den Modellrechnungen der Europäischen Kommission sind über mehrere Jahre hinweg keine negativen Einnahmeeffekte zu erwarten, insbesondere weil die GKKB-Bemessungsgrundlage im Schnitt breiter angelegt ist als nach den nationalen Bestimmungen.

2.5   Im Falle eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs würde die allerdings tendenziell geschmälert. Eine Senkung der Befolgungskosten und eine höhere Attraktivität für Investoren aus Drittländern sollten dies zumindest teilweise ausgleichen.

2.6    sind die Regeln über den Anwendungsbereich der GKKB, über die Ermittlung der Steuergrundlagen, über die grenzüberschreitende Gewinnerrechnung („Konsolidierung“), über die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen den Mitgliedstaaten und über einen einheitlichen Ansprechpartner für die Unternehmen.

2.7   Der ist auf in der EU körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen beschränkt. Die GKKB findet damit keine Anwendung auf Personengesellschaften, natürliche Personen und Investmentfonds.

2.8   Die erfassten Körperschaften haben ein Wahlrecht zur Besteuerung nach der GKKB (Art. 6 RL-E), an das sie anfangs für fünf Jahre, danach für drei Jahre gebunden sind (Art. 105 RL-E).

2.9   Der RL-E enthält sämtliche Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Er weist keine Bezugnahme auf ein bestimmtes Regelwerk der Rechnungslegung auf, auch wenn die Prinzipien der handelsrechtlichen IFRS in einzelnen Regelungen vorzufinden sind. Die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens orientiert sich an einer Gewinn- und Verlustrechnung und entspricht der international üblichen Praxis.

2.10   Für die GKKB optierende („Konsolidierung“). Dies ist gegenwärtig nur bechränkt oder gar nicht möglich, was eine erhebliche steuerrechtliche Benachteiligung von Unternehmensteilen außerhalb des nationalen Standortes zur Folge hat.

2.11   Der persönliche umfasst grundsätzlich alle in der EU ansässigen Gruppengesellschaften sowie die in der EU gelegenen Betriebsstätten. Tochtergesellschaften werden einbezogen, wenn die Muttergesellschaft mehr als 50 % der Stimmrechte und mehr als 75 % einer Beteiligung hält. Zum sachlichen Geltungsbereich gehören alle von den Gruppenmitgliedern erzielten Einkünfte. Der territoriale Geltungsbereich ist auf die Europäische Union beschränkt.

2.12   Der nach den einheitlichen Regeln ermittelte Gewinn wird entsprechend des (anhand von Arbeit, Vermögen und Umsatz gemessenen) Ausmaßes der (wirtschaftlichen) Geschäftstätigkeit auf die jeweiligen Mitgliedstaaten der Unternehmenstätigkeit aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt durch eine auf drei Wertschöpfungsfaktoren (Arbeit, Umsatz, Vermögenswerte) beruhende Formel. Besonderheiten (z.B. im Finanzsektor für Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen) wird durch Anpassung der Faktoren Rechnung getragen. In jedem Mitgliedstaat ergibt sich die konkrete Höhe der Steuer durch die Anwendung des nationalen Steuersatzes auf die zugewiesenen Gewinnanteile.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1   Der EWSA einer GKKB als eine bedeutende Maßnahme zur Überwindung steuerlicher Hindernisse im Binnenmarkt: Doppelbesteuerungen entfallen, die Ungleichbehandlung von Betriebsstätten im Binnenmarkt wird beseitigt, grenzüberschreitende Verluste können verrechnet werden und das Problem der Verrechnungspreise entfällt.

3.2   Der EWSA ist bereits früher für die Schaffung freier und fairer Wettbewerbsbedingungen zur Förderung grenzüberschreitender Aktivitäten auch im Bereich des Steuerrechts eingetreten (1). Der Ausschuss hat zum Thema „Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung in der EU“ zuletzt am 14. Februar 2006 ausführlich Stellung (2) genommen. Der .

3.3   Allerdings ist das von der Kommission vorgelegte Datenmaterial widersprüchlich. Einerseits wird in der Folgenabschätzung eine Deloitte-Studie herangezogen, in der dargelegt wird, dass die Aufwendungen für die Befolgung im besonderen Falle einer multinationalen Gruppe, die eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einrichtet, um 60 % sinken könnten, andererseits enthält eine PWC-Studie zu einer Auswahl multinationaler Konzerne die Schätzung, dass die Befolgungskosten nur um 1 % zurückgehen würden. In einer weiteren Studie gehen Ernst and Young davon aus, die Befolgungskosten würden um 13 % steigen, weil die zusätzlichen Kosten für die Vorbereitung und Einreichung der Steuererstattungsanträge und für die betroffenen Steuerbehörden die erwarteten Kosteneinsparungen aufgrund geringerer Notwendigkeit einer Konzernverrechnung übersteigen würden. Die Verwaltungskosten für die Steuerbehörden werden steigen, weil diese neben dem nationalen System parallel das GKKB-System anwenden müssen.

3.4   Der RL-E führt für die Unternehmen zu einer und auf Seiten der Mitgliedstaaten zu einer Senkung der administrativen Kosten, wenn auch zunächst ein Umstellungsaufwand entsteht.

3.5   Dem . Derzeit werden unternehmerische Entscheidungen in der EU nicht allein nach wettbewerblichen Kriterien getroffen. Vielmehr sind oft Erwägungen zur „steuerlichen Optimierung“ maßgeblich: Zum Beispiel werden Forschungsinvestitionen dort getätigt, wo die Aufwendungen abgezogen werden können, oder risikoreiche Aktivitäten dort angesiedelt, wo Verluste steuermindernd geltend gemacht werden können. Es widerspricht dem Grundgedanken des Binnenmarktes, dass unternehmerische Entscheidungen verzerrt von steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden, und wirkt sich nachteilig auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

3.6   Dabei verkennt der EWSA nicht die von vielen – insbesondere den nationalen Parlamenten von neun Mitgliedstaaten (3), die der Auffassung sind, dass mit dem Vorschlag gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen wird – vorgetragenen , dass es zu einer Einschränkung der nationalen Souveränität, zur Beschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, zu einem Rückgang der Steuereinnahmen oder zu anderen unbeabsichtigten Folgen kommt.

3.6.1   Richtig ist, dass die Mitgliedstaaten gegenüber den für die GKKB optierenden Unternehmen mit wirtschaftspolitischer Zielsetzung mehr ergreifen können, da die Bemessungsgrundlage europäisch festgelegt wird. Andererseits können solche Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen nun auf europäischer Ebene mit positiven Wirkungen für den gesamten Binnenmarkt ergriffen werden, ohne dass es zu unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die einzelnen Unternehmen kommt.

3.6.2   Mittel- und langfristig kann es durch die GKKB zur kommen, die infolge von nationalen steuerlichen Anreizen an bestimmten Standorten angesiedelt worden sind. In der Tat soll die GKKB gerade solche Verzerrungen des Wettbewerbs durch steuerrechtliche Begünstigungen vermeiden. Dennoch sollte nach Auffassung des EWSA die Kommission diese Aspekte im Rahmen einer genauer untersuchen, damit die EU-Institutionen und andere Stakeholder solche Folgen besser einschätzen können.

3.7   Die der Mitgliedstaaten bei der GKKB bleibt gewahrt, denn die Mitgliedstaaten sind frei bei der Festlegung der Höhe der Besteuerung des auf sie entfallenden Anteils. Die Steuerbemessungsgrundlage, nicht die Steuersätze werden mit der GKKB harmonisiert. Die Mitgliedstaaten können nach wie vor entsprechend ihrer haushaltspolitischen Präferenzen die nationalen Steuersätze festlegen. Vorübergehend kann es aber zu Rückgängen des Aufkommens kommen, die durch eine Erhöhung des Steuersatzes nur für die Zukunft korrigiert werden können.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Der Kommission ist mit dem RL-E ein „großer Wurf“ gelungen, der aber bedarf. Insgesamt ermöglichen die vorgeschlagenen Regeln doch, die Körperschaftsteuer entsprechend der wirtschaftlichen Leistung zu erheben, Verzerrungen zu vermeiden und Umgehungen vorzubeugen.

4.2   Der EWSA begrüßt, dass die GKKB nach dem RL-E von und unabhängig davon genutzt werden kann, ob die Unternehmen grenzüberschreitend oder nur national tätig sind – auch wenn der RL-E vor allem auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen bzw. Gruppen ausgerichtet ist. Sie wird aber auch kleinen und mittleren Unternehmen die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Aktivitäten erleichtern, weil sich aus der GKKB erhebliche Kostenvorteile gegenüber der Besteuerung nach mehreren nationalen Systemen ergeben. Für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Form von Kapitalgesellschaften eingerichtet sind, bietet die Option der GKKB Vorteile. Dies gilt allerdings nicht für die vielen kleinen und mittleren Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

4.3   Aus diesem Gesichtspunkt heraus hält der Ausschuss nicht länger an einer sofortigen obligatorischen Anwendung der GKKB fest, sondern spricht sich für eine in der Einführungsphase aus. Langfristig sollte die GKKB, zunächst bei Überschreiten einer bestimmten Schwelle für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, obligatorisch sein. Denn eine ständige optionale Anwendung der GKKB würde dauerhafte erhebliche administrative Lasten auf Seiten der Mitgliedstaaten verursachen, weil sie neben dem neuen System der GKKB weiterhin mit dem bisherigen Körperschaftsteuersystem operieren müssten.

4.4   Die Zusammenrechnung sämtlicher Gewinne und Verluste der einzubeziehenden Gruppenmitglieder () stellt den Kern der Beseitigung der steuerlichen Hindernisse im Binnenmarkt dar und . Nur durch die Konsolidierung werden folgende Vorteile sichergestellt: die grenzüberschreitende Verlustverrechnung, die Vermeidung der Verrechnungspreisprobleme, die Möglichkeit zur EU-weit steuerneutralen Unternehmensstruktur, die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und die Gleichbehandlung von EU-Tochterkapitalgesellschaften und EU-Betriebsstätten. Der Konsolidierung ist daher uneingeschränkt zuzustimmen. Sie ist als „große“ Lösung gegenüber einer „kleinen“ Lösung einer gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ohne Konsolidierung vorzuziehen.

4.5   Mit der Definition des wird der Anwendungsbereich der GKKB sachgerecht festgelegt. Die anhand formaler Kriterien vorgenommene Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs hat den Vorteil, dass diese Kriterien leicht handhabbar, nachprüfbar und weniger anfällig für Gestaltungen sind. Aus Sicht der Unternehmen sind die Kriterien dabei praktikabel und rechtssicher. Dies gilt für die Regelungen zu Ein- und Austritt in die bzw. aus der Gruppe nur eingeschränkt. Die weite Definition des sachlichen Geltungsbereichs, wonach alle erzielten Einkünfte einzubeziehen sind, ist zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten vernünftig. Auch der territoriale Geltungsbereich der Europäischen Union ist angemessen. Eine weitergehende Einbeziehung der global erzielten Einkünfte würde mangels weltweiter Gewinnermittlungsvorschriften sehr aufwändige Überleitungsrechnungen erforderlich machen.

4.6   Die auf die Mitgliedstaaten anhand der Wertschöpfungsfaktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz hält der EWSA wegen des konkreten wirtschaftlichen Bezugs für sinnvoller als eine Berechnung aufgrund makroökonomischer Kennzahlen.

4.6.1   Die . Die Möglichkeit von Steuerpflichtigen, Faktoren einem Mitgliedstaat mit einem möglichst niedrigen Steuersatz zuzuordnen, ist durch das Abstellen auf mehrere Faktoren erheblich eingeschränkt. Die Anwendung alternativer Aufteilungsmethoden bedarf eindeutiger Abgrenzungsregeln und der besonderen Rechtfertigung. Erforderlich sind diese etwa für den Finanzsektor (Banken und Versicherungsunternehmen) auf Grund der spezifischen Geschäftsmodelle.

4.6.2   Allerdings besteht die , dass einzelne Mitgliedstaaten die Formel und so die Summe aller zugewiesenen Anteile größer oder kleiner als das tatsächliche aufzuteilende Gesamteinkommen wird. So käme es zu einer Mehrfachbesteuerung oder Minderbesteuerung des aufzuteilenden Gesamteinkommens. Dem muss die EU-Kommission durch den zeitnahen Erlass von Durchführungsrechtsakten begegnen.

4.6.3   Was die bei dem anbelangt, so bedarf es einer genaueren Abgrenzung mit Blick auf das wirtschaftliche Eigentum und die tatsächliche Nutzung sowie der Überlegung, wie der Aspekt des geistigen Eigentums aufgenommen werden kann. Beim zweigeteilten ist eine Aufteilung nach der Anzahl der Beschäftigten einfach und praktikabel, kann sich aber als problematisch erweisen, insbesondere wenn eine Tätigkeit „unter Aufsicht und Verantwortung“ eines Gruppenmitglieds ausgeführt wird. Eine Gewinnaufteilung anhand des Faktors Arbeit kann Studien zufolge negative ökonomische Effekte für den Arbeitsmarkt haben. Die Einbeziehung von sozialen und Altersversorgungsleistungen birgt angesichts der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme in der EU zusätzliches Streitpotenzial zwischen den Mitgliedstaaten in sich. Der ist marktorientiert und könnte unzulässigerweise größeren Mitgliedstaaten allein wegen ihrer Größe Vorteile verschaffen. Es sollte daher eine Streichung oder Neugewichtung in der Aufteilungsformel erwogen werden.

4.7   Die Bemessungsgrundlage ist breiter angelegt als im derzeitigen Durchschnitt der Mitgliedstaaten. Das führt zunächst zu höheren Steuereinnahmen. Demgegenüber kann der grenzüberschreitende Verlustausgleich zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Aus der Sicht des EWSA sollte die werden. Deshalb unterstützt der EWSA die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten die Steuersätze so anpassen, dass es weder zu einer höheren noch zu einer geringeren Steuerbelastung kommt.

4.8   Die gewählte ist an internationalen Standards orientiert, insbesondere an den Standards in 25 von 27 Mitgliedstaaten. Der EWSA erachtet dies als sachgerecht. Eine Bezugnahme auf die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS findet sich im RL-E nicht, weil die GKKB für ein Regelwerk zur eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung steht. Allerdings finden sich die IFRS-Prinzipien, die sich seit Beginn des langjährigen Vorhabens der GKKB fortentwickelt haben, in einzelnen Bestimmungen wieder.

4.9   Mit Blick auf die einzelnen Regelungen besteht teilweise . Diese ist notwendig zur Vermeidung einer Zersplitterung durch die nationale Anwendung. Insbesondere und es werden nicht hinreichend konkretisierte Rechtsbegriffe (wie z.B. Wirtschaftsgut oder Anschaffungs- und Herstellungskosten) verwendet. Fehlende Detailregelungen für einzelne Sektoren wie z.B. die Behandlung des Finanzanlagevermögens oder unzureichende Detailregelungen wie z.B. bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gefährden die .

4.10   Die Aufnahme einer allgemeinen ist in der gewählten Form fragwürdig. Nach dem RL-E werden Transaktionen ohne wirtschaftliche Grundlage, deren einziger Zweck darin besteht, eine Besteuerung zu vermeiden, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt (Art. 80 RL-E). Die Anwendung bzw. Auslegung einer solchen allgemeinen Missbrauchsregelung wird erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil der Missbrauch nach der EuGH-Rechtsprechung im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

4.11   Die Vermeidung der Einkünften durch die grundsätzliche Freistellung solcher Einkünfte von der Steuer wird vom EWSA begrüßt. So unterliegen die EU-Unternehmen nur der Steuer des Auslandsmarktes. Aus der Sicht des EWSA ist nicht einzusehen, warum nach dem Vorschlag der Kommission bei niedriger Auslandssteuer davon abgewichen werden soll. bei zu geringer ausländischer steuerlicher Vorbelastung ist aus der Sicht des EWSA fragwürdig, weil dies nicht nur missbräuchliche Gestaltungen, sondern auch normale Geschäftsaktivitäten erfassen soll.

4.12   Die Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen wird nach Auffassung des EWSA in zu weitem Umfang beschränkt.

4.12.1   Die Bildung von Rückstellungen ist auf Sachverhalte beschränkt, denen ausschließlich rechtliche Verpflichtungen zugrunde liegen. Dies schließt aus. Das ist aus der Sicht des EWSA ökonomisch gesehen nicht gerechtfertigt, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit der zu versteuernde Gewinn auch durch wirtschaftlich entstandene Vermögensbelastungen eingeschränkt werden.

4.12.2   Bei den Rückstellungen aus Rechtsverpflichtungen sind die der Inanspruchnahme klarzustellen. Auch sind die Kriterien für eine zuverlässige Schätzbarkeit nicht hinreichend bestimmt. Mangels Konkretisierung bleibt die Behandlung von Drohverlustrückstellungen im Detail unklar. Auch Pensionsrückstellungen werden in der Vorschrift nicht erwähnt, sind aber zu berücksichtigen; anderenfalls wäre die eigenständige Bewertungsvorschrift hinfällig.

4.12.3   Hinsichtlich der EU-rechtlich anerkannten enthält der RL-E keine weitere Konkretisierung und auch keine Delegation von Durchführungsbefugnissen an die Kommission. Es findet sich lediglich eine Sondervorschrift über die Abziehbarkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsunternehmen, wo hinsichtlich der Schwankungsrückstellungen den Mitgliedstaaten ein Abzugswahlrecht zugebilligt wird.

4.12.4   Weiterer Detailregelungen bedarf es insbesondere für den , um den risikospezifischen Besonderheiten (vor dem Hintergrund der Finanzkrise) angemessen Rechnung zu tragen. Detailregelungen fehlen insbesondere für die Behandlung von Derivaten sowie von Leasing. Darüber hinaus erscheint die Aufnahme eine Regelung notwendig, die entweder die Abziehbarkeit von banktechnischen Rückstellungen (für allgemeine Bankrisiken) oder die Wertminderungen bei finanziellen Vermögenswerten berücksichtigt. Die Richtlinie sollte wie bei der Sondervorschrift für die Versicherungen die Detailregelungen für den Finanzsektor selbst enthalten.

4.13   Es ist sachgerecht, die Körperschaftsteuer selbst und die körperschaftsteuerähnlichen Steuern nicht zum Abzug zuzulassen. Allerdings muss der Katalog der nicht abzugsfähigen nationalen Steuern in der Anlage III zu Art. 14 GKKB-RLE noch einmal kritisch überprüft werden. So ist die Versicherungssteuer, die nur hinsichtlich der im Inland erhobenen Steuer nicht abzugsfähig sein soll, nicht mit der Körperschaftsteuer vergleichbar. Soweit die Versicherungssteuer auf die Versicherungsprämie gezahlt und von den Versicherungsunternehmen als Einnahme erfasst wird, sollte auch ein Abzug als Betriebsausgabe möglich sein.

4.14   Die Festlegung des erscheint unter dem Aspekt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sachgerecht mit Blick darauf, dass bei einer freien Wahl ein zu weiter Ermessenspielraum entstehen würde. Insofern ist nicht unproblematisch, dass ausnahmsweise auf vereinbarte Zinssätze zurückgegriffen werden darf.

4.15   Der Vorschlag sieht die Möglichkeit einer vor. Dies ist sachgerecht. Die Technik der Poolabschreibung bietet den Unternehmen die Möglichkeiten der Innenfinanzierung. Bei einem Abschreibungssatz von nur 25 % wäre ein Großteil des Abschreibungsbetrags aber erst zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition verrechnet. Deshalb sollte der Abschreibungssatz für die Poolabschreibung angemessen erhöht werden.

4.16   Die Beschränkung der außerplanmäßigen Abschreibung auf nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Nachweis eines dauerhaften Wertverlusts schränkt die Verlustberücksichtigung zu sehr ein. Zudem fehlt die notwendige Konkretisierung für das Vorliegen eines „dauernden Wertverlustes“. Von der Sonderabschreibung sind Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, deren Veräußerungserlös steuerfrei ist, z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften. Dies könnte sich nachteilig für Holding- und Wagniskapitalgesellschaften auswirken.

4.17   Die Einführung eines für die Feststellung der Bemessungsgrundlage hält der EWSA für nützlich, um vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen die Steuerverfahren zu vereinfachen und eine einheitliche Anwendung der Regeln gegenüber dem Steuerpflichtigen sicherzustellen. Dies setzt jedoch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten voraus, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht, insbesondere im Hinblick auf eine wirkungsvolle Kontrolle der konsolidierten Bereiche (Gesellschaften, Tochtergesellschaften, Betriebsstätten), die sich jedes Jahr ändern. Die automatische Informationsübermittlung muss, wie bei der innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuer, die Norm werden.

4.18   Hervorzuheben ist, dass die gesamte Kommunikation mit der Finanzverwaltung nur noch zwischen einem sog. Hauptsteuerpflichtigen der Gruppe und einer diesem zugeordneten Hauptsteuerbehörde stattfinden soll. Damit würde eine Abstimmung mit verschiedenen nationalen Steuerbehörden entfallen. Der damit verbundene Abbau bürokratischer Lasten für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung wird vom EWSA begrüßt.

Brüssel, den 26. Oktober 2011

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  Stellungnahme des EWSA zum Thema „Steuerpolitik in der Europäischen Union – Prioritäten für die nächsten Jahre“ - ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 73.

(2)  Sondierungsstellungnahme im Auftrag der Kommission, ABl. C 088 vom 14.4.2006, S. 48.

(3)  Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Ziffer II) richteten die nationalen Parlamente in Bulgarien, Irland, Malta, Polen, Rumänien, der Slowakei, Schweden, den Niederlanden und Großbritannien begründete Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission.


ANHANG

zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgender abgelehnter Änderungsantrag erhielt mindestens ein Viertel der Stimmen:

Ziffer 1.4

Ändern:

Mit Blick auf den Anwendungsbereich der GKKB hält der EWSA nicht länger an einer sofortigen obligatorischen Anwendung der GKKB fest, sondern erklärt sich auch mit einer optionalen Ausgestaltung in der Einführungsphase einverstanden. Langfristig sollte die GKKB aber, zunächst bei Überschreiten einer bestimmten Schwelle , obligatorisch sein. Denn eine ständige optionale Anwendung der GKKB würde dauerhaft erhebliche administrative Lasten auf Seiten der Mitgliedstaaten verursachen, weil neben dem neuen System der GKKB weiterhin das bisherige nationale Körperschaftsteuersystem angewendet werden muss.

Der Änderungsantrag wurde mit 90 gegen 70 Stimmen bei 15 Enthaltungen abgelehnt.


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