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Document 52007AP0163

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2006)0587 - C6-0402/2006 - 2006/0190(CNS))

ABl. C 74E vom 20.3.2008, p. 750–751 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

52007AP0163

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2006)0587 - C6-0402/2006 - 2006/0190(CNS))

Amtsblatt Nr. 074 E vom 20/03/2008 S. 0750 - 0751


P6_TA(2007)0163

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2006)0587 — C6-0402/2006 — 2006/0190(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0587) [1],

- gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0402/2006),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0085/2007),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 1Artikel 11 Absatz 5 (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002)

5. Zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 darf bei Fischereifahrzeugen ab einem- Alter von fünf Jahren die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Die entsprechende Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht zu berücksichtigen. | 5. Die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität darf zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Die entsprechende Kapazität ist von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht zu berücksichtigen. |

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1Artikel 11 Absatz 6 Spiegelstriche 1 und 2 (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002)

—4% der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4% der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde; | —10% der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Gemeinschaft waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 10% der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde; |

—4% der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird. | —10% der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird. |

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002)

| Durch diese Verringerung der Motorleistung dürfen auf keinen Fall die Sicherheit des Schiffes, der Aufenthalt auf dem Schiff oder die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen zur Verarbeitung des Fangs beeinträchtigt werden. Da mit der Verringerung eine Erhöhung der Fangkapazität des Schiffes vermieden werden soll, finden die Bestimmungen von Unterabsatz 1 außerdem keine Anwendung, wenn der Motor aus Gründen der Energieeinsparung und/oder zur Verbesserung der Leistung des Schiffes, mit Ausnahme der Erhöhung der Fangkapazität, ausgetauscht oder das Schiff im Hinblick auf seinen Verwendungszweck mit selektiverem Fanggerät ausgestattet wird. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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