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Document 32022R2259

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2259 der Kommission vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2022/8331

ABl. L 299 vom 18.11.2022, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2259/oj

18.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2259 DER KOMMISSION

vom 14. November 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Kunststoffring mit einem Außendurchmesser von etwa 4 cm und einem Innendurchmesser von etwa 2 cm. Der Ring verfügt über zwei kleine Öffnungen an der Außen- und Innenseite. Er enthält einen mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen.

Die Ware wird in das Mundstück einer speziellen Trinkflasche eingesetzt, um die Umgebungsluft zu aromatisieren, die beim Trinken aus dem Mundstück angesaugt wird. Die aromatisierte Luft wird retronasal (d. h. über den Rachenraum) als Geschmack wahrgenommen, was beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er trinke ein aromatisiertes Getränk.

Die Ware ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich und in einer Verpackung aus Aluminium-Verbundfolie für den Einzelverkauf als Aromakapsel („Pod“) aufgemacht.

3307 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00 .

Die Ware ist weder von der als Rohstoff für die Industrie verwendeten Art noch eine Zubereitung von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art. Die Ware fügt der Flüssigkeit kein Aroma hinzu und verleiht damit dem Getränk selbst keinen Geschmack. Eine Einreihung in die Position 3302 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist zur Aromatisierung der Luft bestimmt, die zusammen mit dem Wasser aus der Trinkflasche angesaugt wird. Sie enthält einen Vliesstoffstreifen, der zu diesem Zweck mit einem Riechmittel im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 33 getränkt ist (siehe auch Abschnitt V Nummer 5 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 3307 ).

Folglich ist die Ware als anderes zubereitetes Riechmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3307 90 00 einzureihen.

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

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